Frage

Private Insolvenz- Schulden aus Unterschlagung

Fachbereich Recht / Fragennummer : 105506

Thema: InsolvenzrechtHerkunftsland: Deutschland
Einsatz: EUR 20,00Rechnung: per E-Mail
  Status: Beantwortet
  

Frage vom 31.01.2010 - 23:59 Uhr

Hallo,

ich habe eine Frage.
Meine Ehefrau hat als Kassiererin gearbeitet. Während Ihrer Beschäftigung hat Sie mehrere tausend Euro von Ihrem Arbeitgeber unterschlagen. Der Arbeitgeber hat dies heraus gefunden und meine Frau mußte bei einem Notar unterschreiben, das sie dem Arbeitgeber die Summe von mehreren tausend Euro Schuldet.
In dem Schriftstück steht nichts von einer Straftat, lediglich das Sie dem Arbeitgeber die Summe von mehreren tausend Euro Schuldet. Es lässt auch weiterhin nichts darauf schließen, das die Forderung deswegen besteht, weil meine Frau Geld unterschlagen hat. Meine Frau hat nun schon seit längerer Zeit einen 400 Euro Job und es besteht keine Möglichkeit, das sie das Geld irgendwann mal zurück zahlen kann. Im Gegenteil, trotz Ratenzahlung schafft Sie es noch nicht einmal so viel zu Zahlen, das wenigstens die Zinsen gedeckt wären – der Schuldenberg wächst also kontinuirlich.
Es wurde weder die Polizei eigeschaltet, noch wurde eine Anzeige gemacht. Nun meine Frage :

Kann meine Frau in die Privatinsolvenz gehen oder geht das nicht ?

Die Bezahlung der Frage kann ich sofort per Paypal begleichen oder auf Wunsch per Überweisung ( Sofort nach Überweisung schicke ich eine Kopie der Onlineüberweisung )

Mit freundlichen Grüßen



:: Antwort

Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen
Telefon : 038327 / 459821, Fax : 038327 / 459822

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Antwort vom 01.02.2010 - 01:07 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich steht einem Privatinsolvenzverfahren auch eine begangene Straftat nicht entgegen, sofern keine rechtskräftige Verurteilung einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs vorliegt.

Jedoch dürfte ein Privatinsolvenzverfahren nicht den gewünschten Erfolg bringen, denn die Forderung des Arbeitgebers ist nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht mit umfasst, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert und sofern der Gläubiger (Arbeitgeber) die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat.

Die Untreue nach § 266 StGB stellt ein Schutzgesetzt im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, so dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.

Meldet der Arbeitgeber unter Angabe des Grundes des Entstehens dieser Forderung diese zur Insolvenztabelle an, bleibt die Forderung des Arbeitgebers bestehen, unabhängig davon, ob über andere Verbindlichkeiten die Restschuldbefreiung eintritt.

Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt



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