Frage
Scheidung-Rußland
Fachbereich Recht / Fragennummer : 105522
| Thema | : Familienrecht | Herkunftsland | : Deutschland |
| Einsatz | : EUR 100,00 | Rechnung | : per E-Mail |
| Status | : Beantwortet | ||
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| Frage vom 20.02.2010 - 04:52 Uhr |
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich (Deutscher) habe im Mai 2001 in Moskau nach russischem Recht eine Russin geheiratet. Es existiert kein Ehevertrag. Im Oktober 2001 ist unser gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Im März 2002 sind Frau und Kind aus Moskau in unsere gemeinsame Wohnung nach Berlin gezogen. Seit Januar 2009 leben wir getrennt, d.h. in verschiedenen Wohnungen. Das Kind lebt bei der Mutter, ist i.d.R. zweimal/Woche bei mir. Es gibt keine Probleme für mich, das Kind zu sehen. Ich zahle die Wohnungsmiete für die Wohnung meiner Frau sowie 400 EUR/Monat für das Kind. Meine Frau arbeitet Halbtags und verdient ca. 1300 EUR netto/Monat.
Ich selbst bin seit 2006 geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, der es wirtschaftlich recht gut geht. Vorher war ich Angestellter.
Meine Fragen:
1) Nach welchem Recht kann die Ehe geschieden werden? Nach deutschem oder russischen Recht?
2) Wo kann die Ehe geschieden werden? In Deutschland oder in Rußland?
3) Bin ich verpflichtet, für meine (noch) Frau Unterhalt zu zahlen, wenn ja, wie lange und wonach bemisst er sich?
4) Trifft für diese Situation (Ehe in Rußland nach russ. Recht geschlossen auch die Zugewinngemeinschaft zu?
5) Da ich nicht möchte, dass das verdiente Geld, welches in meiner Firma benötigt wird, an meine Frau ausgezahlt wird, gibt es die Möglichkeit, dass ich mich mit ihr außergerichtich zur Zahlung einer Pauschalsumme einige, die auch vor Gericht Bestand hat?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
:: Antwort
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Danjel-Philippe NewerlaRechtsanwaltskanzlei Newerla, Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven Telefon : 0471/140-241, Fax : 0471/140-244 |
| Antwort vom 20.02.2010 - 07:13 Uhr |
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Frage,welches Landesrecht anwendbar ist kommt es darauf an,in welchem Land der Scheidungsantrag gestellt wird.Nach Ihrer Schilderung wäre eine Scheidung sowohl in Russland,da hier die Ehe geschlossen worden ist,als auch Deutschland zuständig,da Sie Deutscher sind und vor allem,da alle Beteiligten Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Eine abschließende Berechnun ist leider nicht möglich,da nicht alle Zahlen vorliegen,jedoch sieht es nach Ihrer Schilderung so aus,dass Sie Unterhalt zahlen müssten.Die Dauer der Zahlung hinge dann von der Ehedauer sowie den Ehebedingten Nachteilen(z.B.Kinderbetreuung des Unterhaltsberechtigten,also der Frau) ab. Eine Prognose ist daher an dieser Stelle somit leider nicht möglich.
Da auch deutsches Recht anwendbar wäre und kein Ehevertrag vorliegt,käme auch ein Zugewinnausgleich in Betracht.
Ein solcher könnte grds nur durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.Sofern Sie noch Verständnisfragen haben,fragen Sie bitte nach.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
:: Einmalige Nachfrage
Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 24.02.2010 - 12:04 Uhr
Sehr geehrter Herr Newerla,
nach meinem Verständnis haben Sie die 5. Frage nicht beantwortet - kann ich mich mit meiner Frau auch außergerichtlich einigen, z.B. durch Zahlung einer Pauschale, mit der alle Ansprüche (außer die des Kindes) abgegolten wären?
Mit freundlichen Grüßen
Franz Teschner
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Antwort des Beraters auf die einmalige Nachfrage am 24.02.2010 - 15:32 Uhr
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Entschuldigen Sie bitte zunächst, dass ich auf Ihre letzte Frage nicht eingegangen werden. Dies war keine Absicht. Eine solche Regelung ist möglich. Im Juristischen wird eine solche Vereinbarung als so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Sonderformen des Ehevertrages.
Eine solche Vereinbarung müsste nach dem Gesetz zwingend vor einem Notar geschlossen werden.
Wie sie bereits richtig angemerkt haben kann in einer solchen Vereinbarung natürlich nicht auf Kindesunterhalt oder Ähnliches verzichtet werden, da dieses nach der Rechtsprechung sittenwidrig wäre iSv. § 138 BGB und damit unter Umständen sogar die Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrages zur Folge haben kann.
Sehr wohl kann aber der Unterhalt sowie der Zugewinnausgleich für die Ehefrau und auch der Versorgungsausgleich völlig ausgeschlossen werden. Nur unter gewissen Voraussetzungen, die sehr Einzelfall bezogen sind, kann etwa der Unterhalt nicht ausgeschlossen werden.
Dies ist dann der Fall, wenn abzusehen ist, dass die Ehefrau nach der Scheidung sofort auf staatliche Mittel angewiesen sein wird unter die Ehefrau auf Grund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht zur Arbeit oder zumindest teilweise nicht zur Arbeit im Stande ist.
Unter diesem Gesichtspunkt würde es sich empfehlen, einen Kollegen vor Ort mit der Prüfung des Einzelfalles und somit der Auslotung der rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung zu beauftragen.
Um Kosten zu sparen und nicht zwei Anwälte beauftragen zu müssen könnte es sich auch empfehlen, mit diesem Sachverhalt einen so genannten Mediator aufzusuchen, der dann in der Lage wäre ein gerechte Lösung zu finden. Dies ist natürlich nur ein Vorschlag meinerseits.
Ich hoffe, ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein angenehmes Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der mittlerweile wieder verschneiten Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
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