Frage
Wegerecht
Fachbereich Recht / Fragennummer : 105513
| Thema | : Nachbarschaftsrecht | Herkunftsland | : Deutschland |
| Einsatz | : EUR 25,00 | Rechnung | : per E-Mail |
| Status | : Beantwortet | ||
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| Frage vom 05.02.2010 - 16:07 Uhr |
Unser Grundstück, welches wir seit 24 Jahren bewohnen, ist mit einer Grundienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten eines Nachbarn belastet und grundbuchmäßig eingetragen, aber nicht genauer beschreiben.Der genutze Weg besteht aus 76 Stufen und endet mit einem Tor, welches verschließbar ist. Der Nachbar erhielt einen Schlüssel dafür und dieser Weg wird nahezu nur von ihm genutzt, kaum von uns selbst.Er erwartet, dass die Treppe in Schussgehalten wird und auch geräumt im Winter.
Besteht die Verpflichtung durch uns, diese Treppenanlage bautechnisch instand zu halten - z.B. einen Handlauf anzubringen - und im Winter diese Treppe zu räumen. Ist es nicht zumutbar, dass der "Begünstigte" dies selbst übernimmt??
:: Antwort
Rechtsanwalt Michael BöhlerHussenstraße 19, 78462 Konstanz Telefon : 07531-29397, Fax : 07531-15548 |
| Antwort vom 05.02.2010 - 17:05 Uhr |
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
§ 1018 BGB regelt, dass ein Grundstück zugunsten eines Dritten derart belastet werden kann, dass dieser das dienende Grundstück in bestimmten Umfang benutzen darf (Grunddienstbarkeit). Da nach Ihren Angaben ein Wegerecht notariell vereinbart worden ist, wurde durch die Einräumung der Grunddienstbarkeit neben dem dinglichen Recht gleichzeitig ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Dessen Inhalt richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1020 f. BGB.
Prinzipiell kann die Unterhaltungspflicht (Instandhaltung durch Anbringung von Handläufen, Winterdienst usw.) oder eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenbeteiligung gemäß § 1021 BGB durch Vertrag geregelt werden. Wenn eine derartige Regelung wie wohl in Ihrem Fall nicht existiert, können Sie ggf. nach § 1020 S. 2 BGB von Ihrem Nachbarn eine Beteiligung an den Kosten des Unterhalts und Instandsetzung der Treppe verlangen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.11.2004, Aktenzeichen V ZR 42/04, entschieden.
Da Sie den Weg mitbenutzen dürfen, muss Ihr Nachbar die Kosten aber nicht allein tragen. Im Umfang Ihrer Nutzung müssen Sie vielmehr solche Kosten selbst tragen, wenn sonst nichts geregelt worden ist. Die Kostenverteilung stattzufinden hat, bestimmt sich nach den Regelungen zum Recht der Gemeinschaft, §§ 741 f. BGB. Hier wird in der Regel von einer hälftigen Kostentragung ausgegangen.
Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Prinzipien der Kostenverteilung nur für den Unterhalt der Treppenanlage gelten. Im Hinblick auf den Winterdienst ist zu fragen, ob der Nachbar sein Grundstück nur über die Treppe erreichen kann – falls ihm auch andere Wege zur Verfügung stehen, könnte es eine widersprüchliche Rechtsausübung (§ 242 BGB) oder eine Schikane nach § 226 BGB darstellen, wenn er von Ihnen verlangt, täglich den Schnee und das Eis zu beseitigen. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch im Rahmen dieser Plattform nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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