Frage
Wehrdienstverweigerung
Fachbereich Recht / Fragennummer : 105511
| Thema | : Verwaltungsrecht | Herkunftsland | : Deutschland |
| Einsatz | : EUR 30,00 | Rechnung | : per E-Mail |
| Status | : Beantwortet | ||
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| Frage vom 04.02.2010 - 11:55 Uhr |
der Widerspruch meines Enkels gegen Einberufung wurde abgelehnt.
Rechtsmittel: Klage innerhalb eines Monats.
Arbeitgeber des Enkels bescheinigt dessen Unabkömmlichkeit für mind. 6 Monate.
Frage: wie ist technisch zu verfahren? Schreiben an Wehrbereichsverwaltung oder Gericht?
MfG
:: Antwort
Rechtsanwältin Sylvia True-BohleDamm 2, 26135 Oldenburg Telefon : 0441 26726, Fax : 0441 26892 |
| Antwort vom 04.02.2010 - 12:10 Uhr |
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich der Einsicht in den Bescheid werden Sie hier Klage bei dem in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gericht erheben müssen, wobei die Klage auch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim gericht EINGEGANGEN sein muss. Es genügt also NICHT das rechtzeitige Abschicken, der EINGANG ist entscheidend.
Sie können natürlich DANEBEN, die Wehrbereichsverwaltung auch ergänzend anschreiben.
Allerdings hätte dieses Schreiben keine rechtliche Wirkung, so dass ohne Klage der Bescheid dann rechtskräftig wäre. Diese Rechtskraft würde dann allein aufgrund der versäumten Frist eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
:: Einmalige Nachfrage
Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 05.02.2010 - 13:05 Uhr
würden Sie ggf. eine solche Klage formulieren?`Zu welche Kosten? wie kann man aufschiebende Wirku8ng erreichen?
Vielen Dank!
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Antwort des Beraters auf die einmalige Nachfrage am 05.02.2010 - 13:12 Uhr
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich besteht die Möglichkeit, eine solche Klage zu formulieren und mit einem gesonderten, zusätzlich zu stellenden Antrag auch die aufschiebende Wirkung zu beantragen.
Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es hier Sinn machen würde, wenn ihr Enkel einen Kollegen vor Ort damit beauftragen würde, da sicherlich einige Besprechungen und ggfs. Terminsvertretungen notwendig werden, die dann doch bei einer solchen Ortsverschiedenheit sehr hoch sein könnten.
Sofern Sie diese zusätzlichen und auch nicht erstattungsfähigen Mehrkosten tragen wollen, könnten die Änträge auch von hier aus gefertigt werden. Dazu sollten Sie dann den Direktkontakt mit unserer Kanzlei suchen, um dann auch eine entsprechende Vergütungsvereinbarung treffen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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