Autofinanzierung bei Insolvenz

  • Frage #106220 vom 06.12.2011 - 21:02 Uhr
  • Thema: Insolvenzrecht
  • Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Ich bin aktuell noch nicht in der Privatinsolvenz und habe vorab eine Frage.
Es besteht auf meinen Namen bei der BMW Bank ein Finanzierungsvertrag mit mir als Hauptdarlehensnehmer und meiner Frau als Bürge (2. Darlehensnehmer).

- Was geschieht im Falle einer Insolvenz?
- Muss ich das Fahrzeug (3 Monate alter Neuwagen!) zurückgeben?
- Was passiert mit dem Bürgen?
- Muss der Finanzierungsvertrag aufgelöst werden?

Antwort vom 06.12.2011 - 22:47 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach § 112 InsO kann bei Ihrer Insolvenz der Vertrag vom Leasinggeber weder wegen Zahlungsrückständen aus der Zeit vor der Insolvenz noch wegen der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse aufgrund der Insolvenz gekündigt werden.


Wenn die Raten durch den Insolvenzverwalter weiter gezahlt werden, wird der Leasingvertrag normal fortgeführt. Die zukünftigen Leasingraten sind Masseschulden gemäß § 55 Abs.1 Nr. 2 InsO.

Wenn aber die Leasingraten nicht gezahlt werden, so sind die nach Antragstellung entstandenen Raten, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung etc. einfache Insolvenzforderungen.

Das Fahrzeug könnte dann in der Tat auch herausverlangt werden.


Gleiches gilt auch für den Finanzierungsvertrag. Sie könnten ihn nicht auflösen, da alein der Insolvenzverwalter dazu berechtigt wäre.


Die Bürgin haftet. Sie kann nur zahlen oder selbst ein Insolvenzverfahren einleiten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvai True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 07.12.2011 - 09:13 Uhr

Die Bürgin müsste also das Finanzierungsverhältnis weiterführen bzw. die monatlichen Raten zahlen oder für was genau haftet die Bürgin? Oder muss der Vertag auf Sie umgeschrieben werden?

Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 07.12.2011 - 16:51 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


Vertragspartner sind Sie, nicht die Ehefrau als Bürgin.

Sie müssen also die Raten weiterzahlen, im Falle der Insolvenz IHR Verwalter, nicht aber die Bürgen.


Diese muss erst zahlen, wenn Sie oder der Verwalter die Forderungen nicht bedienen. Was genau zu zahlen wäre, ergibt sich aus dem genauen Wortlaut der Bürgschaftsurkunde, die hier nicht bekannt ist. Die Bürgschaftsurkunde sollte also unbedingt geprüft werden.



Eine Vertragsumschreibung muss nicht vorgenommen werden. Dieses wäre aber auch gar nicht möglich, solange die Bank und der Insolvenzverwalter nicht zustimmen.


Hier sollte Ihre Frau also unbedingt die Bürgschaftsurkunde prüfen lassen. Es wäre sogar möglich, dass diese unwirksam ist, was aber von den Gesamtumständen abhängt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvai True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php