Beurlaubung nach § 72 LBG Abs. 2 aus anderen Gründen
- Frage #106383 vom 10.05.2012 - 10:50 Uhr
- Thema: Beamtenrecht
- Einsatz: € 20,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Frage ist abgelaufen

Ich bin Beamtin im gehobenen Dienst im Ministerium und habe eine Zusage für einen Master-Studienplatz in Berlin erhalten. Da dieser Studiengang den Zugang zum höheren Dienst erlaubt, würde ich mich gerne gem. § 72 Abs. 2 LBG für 11 Monate hier beurlauben lassen. Dies wird mir verwehrt, da ich erst seit 3 Monaten in einem neuen Referat arbeite, für mich niemand mehr gefunden werden könne, niemand einen befristeten Vertrag annehmen würde und ich zu wichtig bin, als dass sie mich gehen lassen könnten. Dies leuchtet mir als "sofern dienstliche Gründe nicht entgehen stehen" nicht ein. Gibt es hier Vorschriften, wie das Ermessen ausgeübt werden muss bzw. was als "dienstliche Gründe" gilt?