EHUG: Widerspruch gegen Ordnungsverfahren abgelehnt
- Frage #105576 vom 18.03.2010 - 16:11 Uhr
- Thema: Verwaltungsrecht
- Einsatz: € 50,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Wir (GmbH) haben heute eine Ablehnung unseres Widerspruchs gegen ein Ordnungsverfahren erhalten, welches wegen angeblich nicht rechtzeitig erfolgter Anmeldung in 2008 erfolgte. Der Text unseres Schreibens unseres Widerspruchs erklärt die Sachlage:
-------- Zitat unser Widerspruch -----------
"Wir haben am 3. 6. 08 auf der Serviceplattform des elektronischen Bundesanzeigers unsere Unterlagen (Bilanz und Anhang) eingereicht. Darüber haben wir eine Auftragsbestätigung erhalten (siehe Anlage). Dies lag 6 Tage vor Ablauf der Frist.
Am 16.6.08 erhielten wir von einem Herrn Khelifi Mohammed des Bundesanzeigers per eMail die Nachricht, dass Bilanz und Anhang separat eingereicht werden müssen. Deshalb wurde die Eintragung storniert. Außerdem gab es Probleme mit der Kompatibilität des XML-Formats.
Daraufhin haben wir unsere Unterlagen am 20. 6. 08 erneut eingereicht. Doch auch bei dieser Einreichung gab es wieder Probleme mit der von uns übertragenen XML-Datei, wodurch eine erneute Stornierung der Eintragung seitens des Bundesanzeigers erfolgte.
Nach weiteren mehrfachen Versuchen der Übertragung und einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Bundesanzeigers haben wir schließlich am 25.6.08 die Daten manuell in die entsprechenden Formulare auf der Serviceplattform eingetragen, was dann zum Erfolg führte.
Aufgrund dieser vorgenannten Tatsachen ist das eingeleitete Ordnungsverfahren gegen uns grundlos und deshalb zurückzuziehen."
-------------------- Zitatende unser Widerspruch
Daraufhin erhielten wir heute den Beschluss des Landgerichtes Bonn, dass unser Widerspruch zurückgewiesen wird, weil - Zitat -
" ... weil bei den Einreichungsversuchen am 3. und 20 Juni 2008 ein nicht kompatibles Format verwendet worden ist. Die für eine erfolgreiche Nutzung der elektronischen Publikationsplattform des Bundesanzeigerverlags auch im hinblick auf die dort akzeptierten Formate erforderliche Sorgfalt ist einer Kapitalgesellschaft zuzumuten. .... "
--Zitatende --
Mein Kommentar dazu:
Eine korrekte Nachbesserung des erforderlichen Formates war uns fristgerecht nicht möglich, weil wir erst nach Ablauf der Frist eine Benachrichtigung erhielten, dass die Einreichung nicht korrekt ist.
Ausserdem haben wir eine Auftragsbestätigung erhalten, die bestätigt, dass wir die Frist eingehalten haben.
Meine Frage an den Fachanwalt:
In welcher Form können wir gegen diesen Beschluss vorgehen? Und mit welchen Chancen? Welche Kosten kämen auf uns zu?
In dem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss eine weitere Beschwerde nicht zulässig ist.
Ich freue mich auf eine kompetente Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)In welcher Form können wir gegen diesen Beschluss vorgehen?
Zunächst ist ein Einspruch gegen den Ordnungsgelbescheid möglich.
Gegen die Verwerfung des Einspruches (Sie schrieben Widerspruch, meinten aber denke ich Einspruch) und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben werden. Dies haben Sie wenn ich Sie richtig verstehe, bereits getan.
Ein förmliches Rechtsmittel haben Sie leider nicht mehr. Es gäbe nur noch die Verfassungsbeschwerde, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen dürften oder die sog. Gegendarstellung (form- und fristloser Rechtsbehelf). Sie sollten es hiermit zumindest probieren. Die Gegendarstellung wäre dann beim Landgericht Bonn einzulegen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:
http://www.steuerratgeber-online.de/Blog/offenlegung-kleine-gmbh-muss-2500-eur-ordnungsgeld-zahlen/
Zu 2.)Und mit welchen Chancen?
Die Chancen sehen nach Ihrer Schilderung nicht sehr gut aus, obwohl eine abschließende Beurteilung natürlich nur nach abschließender Klärung der Sachlage möglich ist.
Der Jahresabschluss muss beim Bundes…………… grundsätzlich fristgerecht, aber auch vollständig eingereicht werden. Die Frist haben Sie nach Ihrer Schilderung zwar gewahrt, was Ihnen ja auch bestätigt wurde, jedoch ist hier die Frage, ob Sie die Angelegenheit vollständig eingereicht haben, da das Format nicht lesbar war für die Behörde.
Es gibt zu diesem Thema insbesondere nicht für jedes erdenkliche Dateiformat noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen ist.
Der allgemeine Grundsatz besagt, dass Informationen der Behörde so zu vermitteln sind, dass diese die Informationen ohne weitere Bemühungen technisch verarbeiten kann.
Dies ist natürlich in erster Linie in Papierform (Brief, Fax), wohl auch noch in gängigen Dateiformaten wie Word-Dokumenten oder PDF. Auch ist es ordnungsgemäß, wenn ein sehr spezielles Dateiformat verwendet wird, welches von der Behörde selber zur Verfügung gestellt wird (so wie etwa das Dateiformat der Finanzämter beim Elster-Programm (elektronische Steuererklärung).
Demnach ist die Begründung des Gerichts in Bezug auf den Widerspruch zumindest tragbar.
Zu 3.)Welche Kosten kämen auf uns zu?
Die Gegendarstellung kostet grundsätzlich nichts, es sei denn, Sie schalten einen Rechtsanwalt ein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sollten Sie noch Nachfragebedarf haben, so melden Sie sich bitte.
Ich wünsche Ihnen dann noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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