Eigenbedarf
- Frage #106274 vom 26.01.2012 - 14:34 Uhr
- Thema: Mietrecht
- Einsatz: € 20,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Wir möchten eine kleine Wohnung in einem Kurort kaufen. Wir (Famile mit 2 Kindern) wollen diese Wohnung ausschliesslich für uns am Wochenende als Ferienwohnung nutzen.
> Die Wohnung ist momentan vermietet, unbefristet. Kann man hier aus Eigenbedarf dem Mieter kündigen? Was ist zu beachten und wie lange dauert das ungefähr, bis die Wohnung frei ist?

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarf ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann zulässig, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Voraussetzung für ein berechtigtes Interesse an der Kündigung ist allerdings stets, dass der Vermieter den Selbstnutzungs- oder Überlassungswunsch ernsthaft verfolgt.
Der klassische Fall des vorgetäuschten Eigenbedarfs ist, wenn der Eigenbedarf nicht besteht bzw. nicht realisiert werden soll. Zu denken wäre hier z. B. an die Kündigung der Wohnung nur wegen sporadischer Nutzung als Ferienwohnung.
Der vom Vermieter zu ersetzende Schaden umfasst gemäß § 249 BGB z.B. die Rechtsanwaltskosten, Gerichtsgebühren, Detektivkosten, Umzugskosten und ggf. auch die erhöhte Miete.
In Ihrem Fall kommt daher eine Kündigung wegen Eigenbedarf nicht in Betracht.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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