Einseitige Änderung des Besuchs- bzw Umgangsrechts

  • Frage #106265 vom 16.01.2012 - 12:57 Uhr
  • Thema: Arbeitsrecht
  • Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Bisherige Regelung des Besuchs- bzw. Umgangsrechts mit der geschiedenen Frau (einvernehmliche Einigung): alle 14 Tage sind die Kinder beim Vater (Freitagabend bis Sonntagabend, Verschiebungen werden bei Bedarf gemeinsam geregelt). Dazu kommt die Hälfte des Jahresurlaubs vom Vater (15 Tage) in den Ferien.
Die Mutter fordert nach einer Auseinandersetzung unter Androhung von Klage folgende neue Umgangsregeln:

- die Kinder sind alle 14 Tage beim Vater, ohne Ausnahmen oder Verschiebungen
- die Kinder sind die Hälfte ihrer gesamten Ferien bei Vater (Vater hat sagen wir 30 Tage Jahresurlaub, das betreffende Bundesland hat in 2012 65 Tage Ferien)
- die Hälfte aller Feiertage haben die Kinder beim Vater zu sein

1) Kann die neue Forderung von der Mutter eingeklagt werden?
2) Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?
3) Steht dem Vater eigener Urlaub ohne Kinder zu?
4) Was passiert, wenn der Vater auf Einhaltung der bisherigen Regelung besteht und die Mutter sich quer stellt?

Antwort vom 16.01.2012 - 13:36 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Mutter kann die getroffene Regelung nicht einseitig abändern. Da Sie mit der neu geforderten Regelung nicht einverstanden sind, kann die Mutter nur beim Familiengericht eine Abänderung der bisherigen Regelung bantragen.

Dann entscheidet das Familiengericht. Bei dieser Entscheiung ist in erster Linie das Kindeswohl zu berücksichtigen. Da Sie aber nach Ihrer Fragestellung mit dieser Forderung der Mutter nicht einverstanden sind und wenn Sie diese strikt ablehnen, wird ein Gericht Sie kaum zu einem weitergehenden Umgang zwingen.

Der umgangsberechtigte Elternteil soll in der Regel auch einen Einsatz zeigen, z.B. in der Form einer weitreichenden Urlaubsregelung, die in der Regel die hälftigen Fereinzeiten betreffen kann. Wird dieses aber strikt abgelehnt, entscheiden die Gerichte in der Regel nicht gegen diesen Willen, da dieses überwiegend auch nicht mehr dem Kindeswohl entspricht.

Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts sind auch die Belange und Wünsche des umgangsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen. Auf Ihre Urlaubszeit ist Rücksicht zu nehmen. Wichtig ist aber, dass dennoch eine Kontinuität für die Kinder erhalten bleibt.

Da Sie die neue Forderung ablehnen, wird man Sie in der Regel nicht dazu zwingen können. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die angestrebte Regelung für das Kindeswohl unerlässlich ist. Das lässt sich hier so nicht erkennen.

Gestzliche Regelungen sind im BGB vorhanden. Nach § 1626 Abs. 3 S.1 BGB gehört zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Das sind aber nur die Grundlagen. Das Gesetz regelt nicht die genaue Ausgestaltung im Einzelfall.

Die Mutter hat sich aber auch derzeitige Regelung zu halten.

Da offenbar erhebliche Diffenrenzen bestehen, sollten Sie mit dem Jugendamt versuchen eine außergerichtliche Lösung zu finden. In gemeinsamen Gesprächen kann dann die Situation aufgearbeitet werden und wenn möglich auch eine Annäherung gefunden werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechstanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php