Elterngeld bei Auslandsaufenthalt

  • Frage #106394 vom 08.06.2012 - 19:57 Uhr
  • Thema: Sozialrecht
  • Einsatz: € 35,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Für meinen am 14.3.2012 geborenen Sohn soll mir das Elterngeld nur bis 13.8.2012 gezahlt (also ab 14.8.2012 verwehrt) werden, weil ich meinem Mann mit unseren beiden Kindern dann für länger als 1 Jahr ins Ausland begleite. Abgelehnt wurde der Antrag nicht mangels Wohnsitzes sondern aufgrund der Dauer des geplanten Aufenthaltes.
Ich möchte wissen, aus welchen Rechtsquellen (§§) sich diese Entscheidung ergibt und ob sie zweifelsfrei korrekt ist, denn laut Gesetzestext ist ja elterngeldberechtigt, wer einen Wohnsitz in Deutschland hat. Ich würde gern die Hintergründe verstehen, warum ich unter sonst identischen Verhältnissen meine Zeit in Deutschland „absitzen“ müsste, um volles Elterngeld zu beziehen. Schließlich ist es doch eine Kompensation für den erziehungsbedingten Verdienstausfall, den ich unabhängig von meinem Aufenthaltsort habe.

Hintergrund:
Mein Mann betreibt als selbständiger Freiberufler in Deutschland eine Basketballakademie, in deren Rahmen er Spieler und Trainer ausbildet bzw. die Ausbildung vermittelt. Ab August 2012 geht er für zunächst 3 Jahre nach Japan, um dort als Trainer zu arbeiten. Parallel betreibt er (z. B. während kürzerer Deutschlandaufenthalte) trotzdem seine Basketballakademie weiter (hat Erträge und Aufwendungen). Wir müssen in Deutschland regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, und aufgrund unseres nach wie vor bestehenden deutschen Wohnsitzes (EFH) und anderer innerdeutscher Einkünfte werden wir auch zur Einkommensteuer veranlagt, in die auch das in Japan verdiente Geld einfließt (Progressionsvorbehalt). Selbst unseren Telefon- und Fernsehanschluss melden wir nicht ab, weil wir uns regelmäßig (z. B. in sämtlichen Schulferien) in unserem EFH in Deutschland aufhalten. Mein Mann nutzt die Deutschlandaufenthalte im Wesentlichen zum Betrieb seiner Basketballakademie, deren Büro sich in unserem EFH befindet.
Ich selbst befinde mich von März 2012-2015 in 3jähriger Elternzeit aufgrund eines seit 9/2008 bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses und darf in Japan während der Elternzeit ohne Zustimmung meines deutschen Arbeitgebers keine Arbeit aufnehmen.

Antwort vom 08.06.2012 - 20:24 Uhr

Sehr geehrte Ratsuchende,



Nach § 1 Elterngeldgesetz hat der einen Anspruch auf Elterngeld, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.


Für die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“
gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 SGB I. Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einer Person sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.

Den Absichten und Vorstellungen der betreffenden Person kann daher nur insofern und solange Bedeutung zukommen, als nicht tatsächliche oder rechtliche Umstände ihrer
Verwirklichung entgegenstehen.


Entscheidend ist hier also der Wohnsitz:


Den Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3
Satz 1 SGB I).


Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz in Deutschland dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann UND der Auslandaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschreitet.


Und genau dieser Punkt liegt nach Ihren Angaben leider nicht vor, so dass ich die Ablehnung für zutreffend erachte.





Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 13.06.2012 - 14:23 Uhr

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

besten Dank für Ihre grundsätzliche Auskunft.

Wie bereits unter "Hintergrund" dargelegt, werden wir in den Ferien immer nach Deutschland kommen, dadurch nie länger als 3 Monate im Stück im Ausland verweilen und uns insgesamt ca. 3 Monate p. a. in Deutschland aufhalten ... müssen, damit mein Mann seine Basketball-Akademie (die nicht ruhen darf, damit wir in der Nach-Japanzeit von ihr leben können) weiter betreiben und ausbauen kann.

Da die Definition des § 30 Abs. 3 SGB I an sich weder auf die Dauer noch auf die genauen Umstände (z. B. Unterbrechungen) des Auslandsaufenthaltes abstellt, muss es sekundäre Rechtsquellen geben, aus denen sich die Elterngeld-Ablehnung ergibt, denn genau genommen sind wir aufgrund der genannten Unterbrechungen nicht "länger als ein Jahr" in Japan.

Ebensogut könnte man es auch umschreiben als "gehen für 3 Monate nach Japan, sind dann aber für 3 Wochen wieder in Deutschland ... usw. ... die Wohnung ist während dieser Zeit ununterbrochen bewohnbar, selbst Telefon und TV wird zur Vermeidung von Betriebslücken nicht abgemeldet. ".

Können Sie mir vor dem genannten Hintergrund bitte die vollständigen Rechtsquellen (auch Kommentare/Richtlinien o.ä.) nennen, die einen abschlägigen Bescheid in unserem speziellen Fall begründen?

Danke sehr!

Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 13.06.2012 - 14:39 Uhr

Sehr geehrte Ratsuchende,


sicherlich kann ich Ihnen auch Urteile nennen:

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 1700/07

Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 BVerwG 5 C 46.01 und 18. März 1999 BVerwG 5 C 11.98 ).


Derzeiot urteilen die Gerichte also leider zu Ihren Lasten. Das würde sih nur ändern, wenn Sie den Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten und nur dann und wann, manchaml vielleicht sogar häufiger, Ihren Mann in Japan besuchen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

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