EU Fahrzeugkauf

  • Frage #106277 vom 27.01.2012 - 18:59 Uhr
  • Thema: Vertragsrecht
  • Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Hallo

wir wollen in Kassel bei einem Händler ein EU Neuwagen kaufen,,,,,wir bitten um Prüfung des Vertrages.....was ist wenn der Wagen Mängel hat...muss ich ihn dann abnehmen......

danke

NAME: / VORNAME:
ADRESSE:
ORT:
TELEFON:
PERSONALAUSWEISNR.:
Kaufvertrag für folgenden EU-Neuwagen: Skoda Yeti 1.2 TSI Active
Lieferzeitraum: sofort
KW / 77 PS / 105
Farbe: Braun Metallic
Km-Stand: Neuwagen (5-20 Km)
Wichtigste Ausstattung: ACS, ESP, ABS, ASR, el. Wegfahrsperre, Klimaanlage "Climatic", Stahlfelgen 6J x
16 "/ 215/60/R16, Reparatursatz für Rad, Lenksäule verstellbar, Fahrersitz höhenverstellbar, teil & klappbare
Rücksitzbank, Radiovorbereitung, Dual Getränkehalter in der Mittelkonsole, Getränkehalter hinten,
Dachrehling, Airbag für Fahrer und Beifahrer, Seiten-Airbags für Fahrer und Beifahrer, Vordersitze mit
höhenverstellbar Gurtstraffen, Drei-Punkt-Sicherheitsgurte für die Rücksitze, Isofix, Elektromechanische
Servolenkung (Servotronic), Zentralverriegelung mit Fernbedienung, elektrische Fensterheber vorn mit
Schutzsystem, el.Außenspiegel, Braun Metallic
Nettobetrag: 12.,983,19€
zzgl. 19% Mwst.: 2.466,81€
Gesamtbetrag: 15.450,00€
inkl. COC, frei Kassel
Wir bedanken uns für den Auftrag und wünschen allzeit Gute Fahrt.
Das Fahrzeug nebst Zubehör bleibt solange Eigentum des Verkäufers, bis der Kaufpreis völlig bezahlt ist.
Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer stehen dem Verkäufer 15% des Verkaufspreises als
pauschaler Schadenersatz zu, es sei denn, der Käufer weist nach, daß kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt auch die Geltendmachung eines höheren Schadens, im Einzelfall
vorbehalten.
Der Verkäufer hat die Angaben seines Lieferanten, des Vorbesitzers, über den Zustand, eventuelle Vorschäden
und tatsächliche Laufleistung richtig wiederzugeben. Soweit dem Verkäufer wegen unrichtiger Angaben des
Vorbesitzers falsche Angaben vorliegen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Garantiebeginn bei
Neuwagen kann Tag der Auslieferung und/oder Tag der ersten Registrierung sein.
Falls der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllen kann, weil er selbst nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wurde
haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Mit seiner Unterschrift aktzeptiert der Käufer alle Punkte im Vertrag und wird sich an diese halten.
(Käufer) (Verkäufer)

Antwort vom 27.01.2012 - 19:33 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern Sie nicht als Unternehmer das Fahrzeug kaufen, sondern als Privatmann, haben Sie einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren, da es sich um ein Neufahrzeug handelt.

Dieses ergibt sich auch § 434, 438 BGB. Davon kann einem Verbraucher gegenüber auch nach § 475 BGB nicht abgewichen werden.


Das Fahrzeug muss bei Übergabe mangelfrei sein. Daher sollte es genau geprüft werden.


Liegt ein gravierende Mangel vor, könnten Sie sofort auf Erfüllung (=Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges bestehen).

Wird dieses abgelehnt, können Sie dann vom Kaufvertrag nach §§ 437, 440 BGB vom Vertrag zurücktreten und brauchen auch keinen pauschalen Schadensersatz von 15% zahlen.


Ansonsten hätten Sie entweder einen Anspruch auf Kaufpreisminderung oder Mangelbeseitigung. Allerdings sollte diese Mangel und Ihr Verlangen dann im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Denn wenn Sie trotz bekannter Mängel dann ohne Vorbehalt das Fahrzeug abnhemen, verlieren Sie Ihre Rechte. Da müssen Sie also auf der Hut sein.


Sofern Sie ein unbeschränktes Rücktrittsrecht (auch ohne Mängel) haben wollen, müsste dieses noch zusätzlich im Vertrag aufgenommen werden. Das fehlt bisher.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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