Fotos
- Frage #106379 vom 04.05.2012 - 14:00 Uhr
- Thema: Strafrecht
- Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren!
1) Ist es strafbar und mit welcher Strafe muss man rechnen, wenn man eine Person in ihrem Privatbereich heimlich fotografiert und diese Fotos nur für sich selbst behält und nicht weiter verbreitet?
2) Wenn man eine Person in dem öffentlichen Bereich heimlich fotografiert und auch diese Fotos nur für sich selbst behält - ist das strafbar und mit welcher Strafe muss man in diesem Falle rechnen?
MfG!
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1) Ist es strafbar und mit welcher Strafe muss man rechnen, wenn man eine Person in ihrem Privatbereich heimlich fotografiert und diese Fotos nur für sich selbst behält und nicht weiter verbreitet?
Nein, dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht strafbar. Mit einer Strafe nach dem Strafgesetzbuch brauchen Sie also nicht zu rechnen.
Sofern es sich aber um eine Privatperson handelt, und keine Zustimmung der Person vorliegt,liegt auch in dieser Konstellation (Fotos nur für sich selber behalten) eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts ( Recht am eigenen Bild und Ton vor).
Dieses kann Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB sowie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 BGB begründen.
2) Wenn man eine Person in dem öffentlichen Bereich heimlich fotografiert und auch diese Fotos nur für sich selbst behält - ist das strafbar und mit welcher Strafe muss man in diesem Falle rechnen?
Hier verhält es sich im Grunde genommen genauso:
Ein strafbares Verhalten liegt hier nicht vor.
Es kommen aber auch hier wieder Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ( abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dieses wieder abgeleitet aus Art. 2 Grundgesetz) in Betracht.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt