Frage zu Tagessatzhöhe und Anzahl Tagessätze

  • Frage #105749 vom 15.07.2010 - 10:06 Uhr
  • Thema: Verkehrsrecht
  • Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet


Meine Frau hat einen Strafbefehl wegen einer Vorfahrtsverletzung bekommen.
"durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben"
Bei der Aufnahme des Unfalls, war die Polizei der Meinung, dass solche Verfahren in der Rgegel eingesetellt werden.

Wir haben jedoch eine Geldstrafe über 30 Tagessätze erhalten.
Tagessatzhöhe 30 €

Bisher hatte meine Frau noch nie ein Vergehen etc. im Verkehr.
Keine Punkte, Strafzettel etc.


Meine Frau ist Hausfrau und hat einen 400 € Job.
Ist die Höhe des Tagessatzes angemessen ?
Sind 30 Tagessäzte üblich ?

Wenn wir einen Einspruch auf die Höhe des Tagesatzes einlegen, kann es dann sein, dass dieser noch höher ausfällt ?
Ich habe ca. 3700 € Nettoverdienst ?

Da wir keinen Rechtschutz habe, tendiere ich momentan dazu die Anzahl Tagessätze zu aktzeptieren. Aber eine Einspruch auf die Höhe des Tagessatztes zu machen.
Ist dies sinnvoll ?

Antwort vom 15.07.2010 - 10:24 Uhr

Rechtsanwalt Reinhard Otto

Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld
Telefon: 0521/178960, Fax: 0521/176651

Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Gemäß § 40 Abs. 2 StGB ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der Einkommensverhältnisse des Täters zu bestimmen:

"Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt."

Bei nicht oder geringfügig verdienenden Personen muss ermittelt werden, was im Rahmen des Lebenszuschnitts der Familie Ihrer Frau zustehen würde, wenn von Ihrem Einkommen die Kosten abgezogen und evt. vorhandene unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt worden sind.

Es ergibt sich dann ein Betrag, der Ihrer Frau quasi zur eigenen Verfügung zustehen würde. Dazugerechnet werden müssen die eigenen Einkünfte im Rahmen des 400-Euro-Jobs. Dieser Betrag, geteilt durch 30, ergibt den angemessenen Tagessatz.

Sofern Sie den Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränken, gilt § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO:

"Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden."

Schlimmstenfalls wird also Ihr Einspuch verworfen; verschlechtern können Sie das Ergebnis nicht.

Ihr geplantes Vorgehen ist sinnvoll, da die Anzahl der Tagessätze angemessen erscheint.


Mit freundlichen Grüßen


Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 15.07.2010 - 18:52 Uhr

Gibt es im WEB oder sonstwo Formulierungshilfen zu den Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes ?

Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 17.07.2010 - 00:07 Uhr

Nein, es gibt auch keine Form- oder Formulierungsgebundenheit.

Wenn Sie schreiben:

Ich lege gegen den Strafbefehl vom ... Aktenzeichen ... Einspruch ein und beschränke diesen Einspruch auf die Höhe des einzelnen Tagesatzes. Diese ist mit 30.- € angenommen und zu hoch angesetzt, weil ... (Begründung)


Mit freundlichen Grüßen