Gründerzuschuss - Agentur für Arbeit

  • Frage #106244 vom 28.12.2011 - 12:39 Uhr
  • Thema: Arbeitsrecht
  • Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Mitte Dezember lief mein befristeter Anstellungsvertrag aus.
Nach Meldung meiner Arbeitslosigkeit habe ich Gründerzuschuss beantragt.
Alle gemäß SGB und Antragsformular erforderlichen Unterlagen wurden von mit eingereicht.
Die Agentur für Arbeit verlangt jetzt zusätzlich den Gesellschaftsvertrag und meinen Anstellungsvertrag bei der GmbH die ich mit zwei Partnern gegründet habe.
Kann die Agentur für Arbeit den Gesellschaftsvertrag und meinen Anstellungsvertrag verlangen, diese Vorschrift habe ich bisher an keiner Stelle finden können, und wenn ja wo ist das festgelegt?
Wenn nein, wie kann ich mich wehren?

Antwort vom 28.12.2011 - 13:35 Uhr

Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena
Telefon: 03641801257, Fax: 032121128582

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Es stellt sich die Frage, inwiefern eine Gründung vorliegt.

Offenbar soll eine GmbH gegründet werden und wurde gerade gegründet und Sie sind dort angestellter Gesellschafter.

Dies würde dem Prinzip der Selbstständigkeit gewissermaßen zuwiderlaufen, sodass eine Prüfung der Unterlagen erforderlich ist.

Die Forderung der BfA auf Einsichtnahme ist daher auch korrekt.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 03.01.2012 - 10:18 Uhr

Sehr geehrter Herr Schwerin,

danke für Ihre Auskunft.

Ich bitte Sie auch noch um Beantwortung des zweiten Teils meiner Frage, worauf sich die BfA rechtlich bei ihrer Forderrung stützt.

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
a) zur Beantragung des Gründerzuschuss eine sogenannte "fachkundige Stelle" per Unterschrift bestätigen muss, ob Zweifel an der Selbständigkeit bestehen; entsprechende Unterfragen beleuchten den Sachverhalt genauer.
b) weder der Antrag zum Gründerzuschuss, in dem alle einzureichenden Unterlagen und Anlagen aufgelistet sind, noch irgendeine andere Unterlage im Zusammenhang mit dem Gründerzuschuss den Gesellschaftsvertrag auch nur andeutungsweise erwähnt.

Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 03.01.2012 - 10:30 Uhr

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die BfA muss prüfen, ob Sie tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.

Daher sind neben dem Businessplan und der Unterschrift der fachkundigen Stelle auch solche Unterlagen wie Gesellschaftsvertrag etc. vorzulegen.

Aus § 57 SGB III ergibt sich zwar nicht direkt, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Aus der Kommentierung und der Rechtsprechung wird aber deutlich, dass alle relevanten Unterlagen vorzulegen sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt