Grundbucheintrag, Sicherungshypothek
- Frage #106231 vom 15.12.2011 - 21:19 Uhr
- Thema: Insolvenzrecht
- Einsatz: € 150,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Hallo, ich benötige eine möglichst verbindliche Rechtsauskunft in folgender Angelegenheit.
Durch den Kauf einer "Schrottimmobilie" bin ich in die Privatinsolvenz geraten und diese endete Anfang Dezember. Ich hoffe auf die Restschuldbefreiung so das die Forderungen zwar auch weiterhin bestehen bleiben aber die Gläubiger diese (eigentlich) nicht zwangsweise einfordern können.
Nun hat die Hausverwaltung vor Insolvenzeröffnung einen Titel erwirkt und eine Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen aber die Forderung auch in die Insolvenztabelle eintragen lassen.
Die Immobile ist trotz Privatinsolvenz weiterhin noch in meinem Besitz, leerstehend, im augenblicklichen Zustand unbewohnbar und verursacht trotzdem Kosten durch das Wohngeld.
Da ich nicht die finanziellen Mittel habe die Immobilie bewohnbar zu machen und dann zu vermieten entstehen mir durch das Wohngeld nur weitere Kosten.
Da die Immobilie durch den Grundbucheintrag der Sicherungshypothek jedoch nicht Lastenfrei ist kann ich diese nicht verkaufen.
Nun meine Frage :
Gibt es eine, notfalls gerichtlich erstreitbare, Möglichkeit den Eintrag im Grundbuch zu löschen aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung und der Tatsache das die Forderung, welche die Sicherheitshypothek begründet, in der Restschuldbefreiung enthalten ist, oder kann man den Grundbucheintrag nur dann löschen lassen wenn man die Forderung der Hausverwaltung trotz erteilter Restschuldbefreiung begleicht ?
Eine weitere Frage in gleicher Sache :
Gegen den Verkäufer habe ich ein lange schon rechtskräftiges Zug-um-Zug Urteil (Rückgabe der Immobilie gegen erstattung des Kaufpreises) erwirkt welches man laut Treuhänderin jedoch nicht vollstrecken konnte da der Verkäufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und daher das Zug-um-Zug Urteil aufgrund der Tatsache das der Kaufpreis nicht vom Verkäufer erstattet werden kann nicht vollstreckbar ist.
Selbst als ich der Treuhänderin, noch wärend meiner Insolvenzzeit, den Vorschlag unterbreitet das Urteil schon aus dem Grund zu vollstrecken das die monatlichen Wohngeldkosten nicht anfall und zur Not hinzunehmen das zwar der Kaufpreis nicht erstattet wird sondern statt dessen einen Titel über den Kaufpreis zu akzeptieren und über einen Grundbucheintrag zu sichern, meinte die Treuhänderin dies sei nicht möglich.
Nun meine Frage :
Ist es tatsächlich unmöglich ein Zug-um-Zug Urteil zu vollstrecken selbst wenn der Kläger statt der Erstattung des Kaufpreises einen per Grundbuch abgesicherten Titel akzeptiert ?
Bitte dringend um Hilfe !!

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
Die Sicherungshypothek ist akzessorisch, d.h., dass das Recht aus der Hypothek abhängig ist vom Bestand der Forderung, die die Hypothek begründet.
Die Hypothek wird durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.
Aus § 301 Abs. 2 InsO ergibt sich insoweit, dass die Forderung aus der Sicherungshypothek als sog. Absonderungsrecht bestehen bleibt.
2)
Leider ja. Infolge der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung läuft die Zwangsvollstreckung ins Leere. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Abgabe der eV falsch gewesen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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