Grundstückseinfriedung durch Sträucher
- Frage #106286 vom 05.02.2012 - 17:12 Uhr
- Thema: Nachbarschaftsrecht
- Einsatz: € 20,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet
Vorweg; ich wohne in Bayern, es gibt keine Einfriedungssatzung der Gemeinde, noch schreibt der Bebauungsplan etwas vor.
Ein Nachbar meines Grundstückes hat Sträucher innerhalb von 2 Metern zur Grenze bisher über 2 Meter Höhe (bis ca. 5 Meter) wachsen lassen. Der neue Eigentümer hat diese Sträucher nun unter 1 Meter Höhe zurückgeschnitten, will diese aber wieder über 2 Meter Höhe wachsen lassen und beruft sich auf die Verjährungsfirst von 5 Jahren.
Meine Frage:
a)Beginnt die Verjährungsfrist neu, nur bei Neupflanzung oder auch bei Rückschnitt?
b)Darf der Nachbar innerhalb von 50 cm zur Grenze einen Holzsichtschutzzaun bis zu 2 Meter Höhe ohne meine Zustimmung errichten?
Antwort vom 05.02.2012 - 17:38 Uhr
Damm 2, 26135
OldenburgTelefon: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Ihr Nachbar die Sträucher herunterschneidet, kann er sich danach nicht mehr auf die Verjährungsfrist von fünf Jahren berufen.
Durch den Rückschnitt hat er dieses Recht verwirkt. Das ergibt sich aus Art. 52 Gesetz zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, welches in Bayern Anwendung findet.
Einen Holzsichtsschutzzaun darf er allerdings errichten, auch in dieser Höhe.
Sofern die Streitigkeiten nicht beigelegt werden können, sollten Sie beim Landratsamt um Vermittlung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 06.02.2012 - 10:41 Uhr
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
im Art. 52 wird ebenfalls nur vom "Ersatz" der Gewächse gesprochen. Von Rückschnitt ist nichts zu lesen.
"400-1-J
Gesetz zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
(AGBGB)
Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714)
Ausgabe im Zusammenhang
Zur Inhaltsübersicht
Art. 52
Verjährung der nachbarrechtlichen
Ansprüche
(1) 1 Die sich aus Art. 43 bis 45 und 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. 2 Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. 3 Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist, und
2.der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 und vorgeschriebenen Abstands verlangt werden."
Ich bitte Sie deshalb, mir Ihre Aussage nochmals rechtlich zu belegen.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 06.02.2012 - 13:25 Uhr
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vorschrift ist schon richtig, da ja der Anspruch erst dann wieder entsteht, wenn die zwischenzeitlich zurückgeschnittene Hecke die Höhe wieder überschreitet.
Er kann sich also danach nicht auf die Verjährungsfrist berufen, wie ich bereits in der Erstanwort dargelegt habe.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php