Hartz4 unter 25 bei Mutter, wann zahlt Arge den Mietanteil
- Frage #106237 vom 20.12.2011 - 13:37 Uhr
- Thema: Sozialrecht
- Einsatz: € 50,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Mein Sohn ist 21 Jahre alt und wohnt noch mit mir (der Mutter) und seiner erwachsenen Schwester zu Hause in einer Sozialwohnung zur Miete. Er hat die Mittlere Reife gemacht und länger vergeblich eine Lehrstelle gesucht, jetzt hat er keine Lust mehr und will keine Ausbildung mehr anstreben. Er hat also keinerlei abgeschlossene Berufsausbildung und sucht nun nach einem x-beliebigen Job, eher im Büro. Die Kindergeldzahlung wurde daher eingestellt. Noch zahlt der Vater (mein gesch.Mann) freiwillig 304 Euro Unterhalt für ihn weiter. Mehr Einkommen hat mein Sohn nicht. Es ist bei ihm und auch bei mir keinerlei Vermögen vorhanden. Ich habe nur eine dauerhafte EU-Rente von 550 Euro netto. Auch der Vater hat nicht viel und kann nicht mehr als diese 304 Euro bezahlen.
Er hat nun Hartz4 beantragt. Der Sachbearbeiter der Arge sagt, die Arge übernehme den Mietanteil des Sohnes nicht. Es sei denn, ich, die Mutter, würde den Sohn in den Mietvertrag aufnehmen lassen oder ich schreibe einen Untermietvertrag. Das Eintragen der Kinder in den Mietvertrag ist bei Sozialwohnungen grundsätzlich nicht möglich, sagt das Wohnungsamt. Nach meinem Mietvertrag ist es mir untersagt, Untermietverträge auszuschreiben. Der Sohn hat den Antrag auf Hartz4 alleine gestellt, weil ich als Rentnerin keinen stellen kann. Ich bin zwar in der Bedarfsgemeinschaft mit ihm, werde aber keine Hilfe selbst erhalten. Nun habe ich entschieden, dass der Sohn den Unterhalt des Vaters auf sein eigenes Konto erhält (ab Januar 12) und dass wir ab Januar getrennte Haushalte innerhalb unserer Wohnung führen werden. Das heißt, der Sohn kauft seine Lebensmittel allein, wäscht seine Wäsche alleine und hat ein Fach im Kühlschrank usw. Außerdem wird mir der Sohn jeden 1. des Monats einen Mietanteil auf mein Konto überweisen mit dem Verwendungszweck "Miete". Ich hoffe, dass die Arge ihm somit den Mietanteil bewilligt.
Die Arge argumentiert weiterhin, dass der Sohn erst einmal Wohngeld beantragen soll. Die Wohngeldstelle sagt, dass er mit seinem Einkommen von 304 Euro keinen Wohngeldantrag stellen kann, weil er weniger als 80 % seines Sozialhilfesatzes an Einkommen hat. Hätten wir beide aber weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft, dann würde ich zwar Wohngeld beantragen können, das wäre aber zu wenig, um dem Sohn den Mietanteil zahlen zu können. Unsere Miete (3 Zimmer - 3 Personen) ist höher als meine Nettorente. Nächsten Monat will meine Tochter auch Hartz4 beantragen und braucht dann auch von der Arge ihren Mietanteil. Ich bin also, wir sind, auf die Zahlung der Arge der Mietanteile wirklich angewiesen. Mein eigenes Einkommen liegt ja auch ein paar Euro unter dem Soz.-Hilfesatz, ich kann die Kinder nicht aushalten oder unterstützen.
Wird die Arge wohl einlenken und den Mietanteil für den Sohn bewilligen?
Wenn nicht, müsste ich den Sohn eigentlich aus der Wohnung werfen (und die Tochter auch bald) und mir für mich allein eine kleinere Wohnung suchen. Dürfte ich ihn überhaupt rauswerfen, wenn er sich selbst wegen Arbeitslosigkeit nicht unterhalten kann? Die Tochter ist auch unter 25.

Sehr geehrte Ratsuchende,
so wie Sie es schildern wird die Arge einlenken müssen.
Der Mietanteil plus Heizungsanteil wäre zu übernehmen, wenn ein Mietvertrag vereinbart wird und die Trennung so, wie Sie es geschildert haben, dann auch tatsächlich vorgenommen wird.
Sollte die Arge trotzdem nicht einlenken, sollte Ihr Sohn dann unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, um seine Ansprüche durchzusetzen.
Ansonsten hätten Sie in der Tat das Recht, den Sohn (und auch die Tochter) vor die Tür zu setzen:
Denn Sie sind alleinige Mieterin der Wohnung. Sie können dann eigenständig entscheiden, wer bei ihnen mitwohnen soll und wer nicht.
Ihr Recht wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass Ihr Sohn dann nicht selbst unterhalten kann.
Denn so wie Sie es hier schildern, wird Ihr Sohn noch nicht einmal mehr Unterhaltsansprüche haben:
Ab Volljährigkeit sind die Kinder dem Grunde nach verpflichtet, selbst für Ihren Unterhalt Sorge zu tragen. Und da Ihr Sohn nicht zur Schule geht, offenbar auch nicht arbeiten geht, steht diesem Grundsatz auch nichts im Wege.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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