Hausverbot

  • Frage #106094 vom 01.07.2011 - 12:48 Uhr
  • Thema: Zivilrecht
  • Einsatz: € 20,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Guten Tag,

wir sind Veranstalter von Events für schwules Puplikum. Wir haben einen Mitbewerber welcher wie wir verschiedene Discotheken & Clubs bucht und dort Veranstaltungen durchführt.

Unser Mitbewerber hat starke Probleme mit uns, da der Mitbewerber seit knapp 10 Jahren diese Veranstaltungen durchführt und wir nun seit Anfang des Jahres sehr erfolgreich im selben Bereich tätig sind.
Der Mitbewerber hat uns anfangs noch auf seine Veranstaltungen gelassen, nun haben wir aber ohne rechtfertigende Gründe ein Hausverbot für sämtliche Veranstaktungen derer bekommen. Wir haben weder Werbung für unsere Veranstaltungen bei dem Mitbewerber gemacht, noch sind wir anderweitig unangemessen aufgefallen. Die schwammige Begründung ist weil wir die Konkurenz sind.
Ist das Hausverbot nun gerechtfertig und rechtlich haltbar? Der Mitbewerber hat unserer Informationen nicht das hausrecht der Locations übertragen bekommen und es handelt sich auch nicht um Geschlossene Veranstaltungen.

Gerne würden wir, sofern es keine Möglichkeit einer Aufrechterhaltung des Hausverbotes gibt, Sie beauftragen ein Schreiben an den Mitbewerber zu verfassen (natürlich nicht zu dem hier angegebenen Preis, sondern so wie es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgibt).

Vielen Dank für Ihre Mühen.

Antwort vom 01.07.2011 - 12:58 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


hier liegen Sie mit Ihrer Auffassung richtig.


Wenn der Mitbewerber kein Hausrecht hat und ihm das Hausrecht auch nicht übertragen worden ist, ist er weder Hausherr, noch hat er hausherrgleiche Rechte, auf die er ein Hausverbot Gründen könnte.


Ein willkürlicher Ausschluss bestimmter Personen ist aber ansonsten unzulässig. zumal wenn es eben an dem Hausrecht mangelt.


Gerne kann dieses im Rahmen einer Mandatsführung auch gesondert weiter verfolgt werden; lassen Sie mir dazu nächnst bitte alle wesentlichen Daten und mögliche Unterlagen zukommen. Ich setze mich dann mit Ihnen in Verbindung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle