Insolvenzrecht
- Frage #106360 vom 18.04.2012 - 11:58 Uhr
- Thema: Insolvenzrecht
- Einsatz: € 20,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Ich habe vor zeit Jahre einen schweren Motorradunfall gehabt und bekomme jetzt aus der Gruppen Unfallversicherung einen hohen Betrag ausgezahlt weil ich zu 80% schwer behindert bin. Ich bin in der Wohlverhaltensphase und mein Insolvenz läuft am 07.06 aus. so weit ich weis ist diese Versicherung nicht pfändbar.Mein Insolvenzverwalter hüllt sich in schweigen und es ist schwer eine auskauft zu bekommen.Können sie mit mitteilen ob dieser Versicherungsbetrag pfändbar ist oder nicht??

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Während der laufenden Insolvenz ( also bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht) stellt sich die Frage nach einer Pfändung nicht, da gem. § 89 InsO während des laufenden Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung und damit eine Pfändung durch einen Gläubiger per se ausgeschlossen ist.
Vielmehr stellt sich die Frage, ob die Leistung/Zahlung aus der Unfallversicherung vollständig bei Ihnen verbleiben darf, oder ob diese Zahlung ( zumindest teilweise) dem Insolvenzverwalter abzuführen ist, damit er dieses an die Gläubiger verteilen darf.
Hier kommt es darauf an, ob es sich um einen Einmalbetrag oder umlaufende Rentenzahlungen handelt. Bei laufenden Rentenzahlung unterliegen diese grundsätzlich nicht der Verteilung.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie aber eine relativ hohe Einmalzahlung erhalten.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine solche Einmalzahlung grundsätzlich nicht insolvenzsicher ist, der Insolvenzverwalter also darauf zugreifen kann.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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