Kaufvertrag Software.
- Frage #106295 vom 15.02.2012 - 12:26 Uhr
- Thema: Vertragsrecht
- Einsatz: € 35,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

In Oktober 2011 habe ich online in einer deutsche Softwarefirma ein Update für ein Computer Programm gekauft. Ich war zu diesem Zeitpunkt im Ausland.
Es war eine Aktion verbunden mit dem Abschluß eines Software Service Vertrages bis ende 2011.
Für das Programm Update und Software Service 2011 habe ich sofort vollständig bezahlt.
Klein geschrieben stand es im Kaufvertrag die Vertragsverlängerung für Software Service 2012.
In Oktober habe ich telefonisch den Verkäufer informiert das ich keinen Service Vertrag für 2012 brauche.
Diese Option sollte ich bis ende November kundigen. Leider habe ich diesen Termin verpaßt.
In Februar als ich nach Deutschland zurück gekommen bin, habe ich die Mahnrechnung für Software Service 2012 im Briefkasten gefunden. Ich habe E-mail geschrieben mit sofortigen Vertragskündigung für Software Service 2012. Leider für die Firma war es zu spät.
Bis heute habe ich das Update Programm nicht installiert (DVD) und keine Software Service Leistungen benutzt.
Die Frage : Habe ich jetzt eine Chance auf Rücktritt vom Software Service Vertrag 2012?

Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Rücktrittrecht werden Sie nach Ihrer Schilderung nicht mehr haben.
Sind Sie Verbraucher und haben keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten, steht Ihnen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Hierzu wären aber alle Einzelheiten und auch eine mögliche Widerrufsbelehrung gesondert zu prüfen.
Sollte das Widerrufsrecht nach einer solchen Prüfung entfallen, könnten Sie aber schriftlich den vertrag anfechten und damit die Nichtigkeit des Vertrages herbeiführen.
Zwar ist eine solche Verlängerungsmöglichkeit ansich zulässig. Allerdings muss dieses dann auch in deutlicher Form zum Ausdruck gebracht werden.
Und daran kann es fehlen, wenn Sie vom "Kleingedruckten" schreiben. Denn dieses "Kleingedruckte" kann schon von der äußeren Form unwirksam sein.
Das "Kleingedruckte" kann als AGB angesehen werden, so dass nach § 307, 309 BGB eine Unwirksamkeit dieser Klausel eingetreten sein kann.
Hier sollten Sie daher den Vertrag im Einzelnen schnell prüfen lassen, damit dann die geeigneten Schritte eingeleitet werden können. Diese Prüfung ist allerdings auch notwendig, da es ebenwie geschildert auf die Einzelheiten ankommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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