lebenslanges Wohnrecht ( kein Nießbrauch)
- Frage #106218 vom 01.12.2011 - 19:05 Uhr
- Thema: Erbrecht
- Einsatz: € 25,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet
Guten Tag,
meine Frage ist:
ein ganzes Haus über 2 Wohnetagen, 1 Kelleretage,
1 Dachbodenetage wird von der Mutter ( hat lebenslanges Wohnrecht) bewohnt.
Ausgenommen davon: 1 Schlafzi., 1 Kellerraum, 1 Garage wird von der Tochter bewohnt, weil die Mutter es vor 20 Jahren es so verfügte.
Leider gibt es nur eine mündliche Absprache, nichts schriftliches.
Nun gibt es Streit und die Mutter will die Tochter aus dem Haus vertreiben.
Geht das?
Ebenso wurden die Schlösser meines Hauses ausgetauscht. Kann sie das, weil sie Wohnrecht hat?
und kann sie eine komplette Etage an wildfremde Leute vermieten?
Danke im voraus für die Antwort.
mfg
Antwort vom 01.12.2011 - 19:23 Uhr
Damm 2, 26135
OldenburgTelefon: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Sehr geehrte Ratsuchende,
da Ihre Mutter "nur" das lebenslange Wohnrecht hat, gehe ich davon aus, dass das Haus im Eigentum einer dritten Person steht.
Aufgrund der Verfügung, die auch mündlich wirksam ist, hat die Mutter dieses Recht über die ausgenommenen Räume der Tochter selbst beschränkt.
Dadurch wurde das Wohnrecht also beschränkt; an diese Beschränkung hat die Mutter sich zu halten.
Die Mutter kann daher die Tochter nicht gegen deren Willen aus dieses Räumen vertreiben.
Die Schlösser auswechseln wäre grundsätzlich zulässig. Allerdings muss der Tochter - die ja aufgrund der Vereinbarung ein Recht zum Besitz hat - dann auch ein Schlüssel für die benötigten Räume (und deren Zugang) überlassen werden.
Bei der Vermietung kommt es darauf an, wie das Wohnrecht der Mutter eingeräumt worden ist:
Gibt es eine besondere Vereinbarung, dass die Mutter an Dritte überlassen darf, wäre dieses zulässig.
Aber dazu bedarf es eben einer gesonderten Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, darf die Mutter nicht vermieten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 01.12.2011 - 20:57 Uhr
Guten Abend Frau True-Bohle,
das Wohnrecht für meine Mutter umfasst die ausschließl.Benutzung aller Räume unter Ausschluss des Eigentümer, in dem Falle ja ich, weil ich das Haus geerbt habe.Die Überlassung des Wohnungsrechtes an Dritte ist nicht gestattet, nuir die Aufnahme von Pflegepersonal.Alle Kosten wie Strom, Wasser, Gas geht zu Lasten der Wohnungsberechtigen ( also Mutter)
Die kompletten Gaskosten übernehmen wir, das sind zur Zeit ca. 175,00€. Wir möchten diese Kostenübernahme streichen.
Es gibt keine 3.Person:
Mutter hat das Haus an mich überschrieben vor 20 Jahren, sie selber bleibt aber wohnen.
Ich habe wie gesagt ein Schlafzimmer, 1 Kellerraum und 1 Garage, was sie damals überlassen hat. Nun will sie, dass ich aus "meinem" aber wohnungsrechtlich "ihrem" Haus verschwinde.
Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 02.12.2011 - 08:28 Uhr
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die ergänzenden Informationen.
Es ändert sich aber nichts an der Rechtslage:
Ihre Mutter hat kein durchsetzbares Recht, von Ihnen die Räumung von Schlafzimmer, Kellerraum und Garage zu fordern.
Dieses Wohnungsrecht wurde eingeschränkt, was auch mündlich wirksam ist. An dieser Räumen haben Sie also nicht nur wie beim übrigen Haus eigentum, sondern auch ein Recht zum Besitz.
Dieses Recht umfasst Ihr Nutzungsrecht von Schlafzimmer, 1 Kellerraum und 1 Garage UND den Zugang zu dieser Räumen.
Wechselt Ihre Mutter also auch die Schlösser aus, darf sie dieses zwar, muss Ihnen aber den ungehinderten Zugang zu Schlafzimmer, 1 Kellerraum und 1 Garage einräumen, so dass die dann auch z.B. für Eingangstür, Flur etc. einen Schlüssel für das neue Schloss bekommen müssen.
Da die Überlassung des Wohnrechtes an Dritte nicht gestattet worden ist, darf Ihre Mutter auch nicht weitervermieten.
Insgesamt kann ich Sie also beruhigen; Ihre Mutter wird Sie weder aus den Räumen vertreiben noch teilweise an fremde Leute vermieten können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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