Mietvertrag rechtens?
- Frage #105682 vom 25.05.2010 - 19:03 Uhr
- Thema: Allgemeines Zivilrecht
- Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne wissen, ob folgende Regelungen meines Mietvertrags rechtens sind:
§ 2 Mietzeit
1. Verträge von unbestimmter Dauer
a) Wohnräume
Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.1997. Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluß eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Für beide Vertragsparteien beträgt die Kündigungsfrist nach 5jähriger Mietdauer 6 Monate, nach 8jähriger Mietdauer 9 Monate und nach 10jähriger Mietdauer 12 Monate, jeweils zum Schluß eines Kalenermonats.
§ 7 Schönheitsreparaturen
…
2. Fristenplan
a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre …
b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre
c) Neuanbringung von Raufasertapeten 10 Jahre
d) Lasieren von Naturholztüren und –fenstern 10 Jahre
Für die Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. Räumen mit starker Dampfeinwirkung verkürzen sich die Fristen a) und b) um zwei Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage von Rechnungen zu erbringen.
§ 23 Sonstige Vereinbarungen
…
Bei Auszug ist der Vermieter verpflichtet, die Reparaturkosten für evtl. durch ich verursachte Schäden zu übernehmen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei Auszug oder Kündigung für Nachmieter zu sorgen.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
§ 2:
Eine 12 monatige Kündigungsfrist gibt es nach den gesetzlichen Regelungen nicht mehr.
Ansonsten ist die Regelung rechtlich nicht zu beanstanden.
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von 3, 6 oder Monaten – je nach Mietdauer; derzeit 9 Monate für den Vermieter.
Der Mieter kann auch mit 3 Monaten kündigen.
§ 7:
Diese Klausel zu den Schönheitsreparaturen ist unwirksam, da sie einen starren Fristenplan enthält.
Die Klausel ist damit insgesamt unwirksam und der Mieter muss bei Auszug keine solchen Schönheitsreparaturen übernehmen.
§ 23:
Der erste Teil ist klar. Der Mieter muss selbst verursachte Schäden beseitigen.
Die Verpflichtung zum Nachmieter ist unwirksam
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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07749 Jena
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Fax: 032121128582
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sehr hilfreich