mündliche Schenkung finanziertes Kfz

  • Frage #106329 vom 10.03.2012 - 16:50 Uhr
  • Thema: Vertragsrecht
  • Einsatz: € 35,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Guten Tag ! Vor 1Jahr und 4 Mon. hat mein (bald Ex-) Lebensgefährte für mich ein Auto gekauft. Das Auto hat er finanziert und hat es auch auf sich versichert. Die Schenkung war nur mündlich. Er hat das Auto auch ab und zu genutzt, obwohl er auch ein eigenes hat. Es ist abzusehen (nach langer Zeit), daß wir uns dieses Jahr wahrscheinlich trennen werden. Mein Frage: Wie verhält es sich im Falle der Trennung mit dem Auto ? Er hat es ja extra für mich gekauft und ich bin wg. meinen 2 Kindern und wenn ich mir einen Job suchen muß darauf angewiesen und kann mir nicht so ohneweiteres ein neues kaufen (er ist Arzt und finanziell abgesichert). Unter welchen Voraussetzungen könnte ich das Auto mitnehmen ? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen

Antwort vom 10.03.2012 - 17:40 Uhr

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie können das Auto dann herausverlangen, wenn Sie Eigentümerin dieses Fahrzeuges sind.

Das Eigentum am Fahrzeug müssen Sie aber beweisen.

Indiz für Ihr Eigentum wäre, dass Sie im Besitz des Fahrzeuges sind, sprich dieses - bis auf wenige Ausnahmen - auch allein genutzt haben. Ihr Lebensgefährte wird insoweit einwenden, das Fahrzeug finanziert und die Versicherung ebenfalls abgeschlossen zu haben. Daraus ergibt sich aber nicht die Eigentümerstellung für ihn. Wenn er Ihnen - wie Sie ausführen - das Fahrzeug auch geschenkt hat und sie sich geeinigt haben, dass Sie Eigentümerin des Fahrzeuges sein sollten, haben Sie mit dieser Einigung und der Bestzübertragung auf Sie das Eigentum erworben, unabhängig davon, wer im Fahrzeugbrief genannt ist oder die Versicherung abgeschlossen hat.

Die Schwierigkeit wird sein, dieses alles auch zu beweisen, da offenbar nur mündliche Abreden bestehen. Unter Umständen ergibt sich in der nächsten Zeit die Möglichkeit dieses noch einmal schriftlich zu dokumentieren; dann können Sie den Beweis führen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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