Ortung von Außendienstmitarbeitern

  • Frage #106296 vom 17.02.2012 - 11:44 Uhr
  • Thema: Datenschutzrecht
  • Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Guten Tag,

wie Sie wissen, ist es in manchen Firmen mit Verkaufsaußendienst oder bei Dienstleistern üblich, die Mitarbeiter über das Mobilfunknetz zu überwachen (sogen. Handyortung, GPS- bzw. Locationortung).
Meines Wissens bedarf es dazu aber der Zustimmung des Mitarbeiters. Da die betr. Firmenleitung aber in solchen Fällen Vertragspartner des jeweiligen Mobilfunkanbieters ist („Firmenhandys“), kann jedes Unternehmen die Handyortung auch ohne Wissen und Zustimmung der Mitarbeiter in Auftrag geben und auch entsprechende Mitteilungen des Providers per SMS ausschalten bzw. unterdrücken.

Bitte teilen Sie mir mit, ob a) nach vorliegender Gesetzeslage in jedem Fall die Zustimmung der betr. Mitarbeiter bzgl. einer möglichen Handyortung vorher eingeholt werden muß bzw. ob es zumindest eine Informationspflicht ihm gegenüber diesbzgl. gibt, und b) ob ein Mobilfunkanbieter auf Anfrage verpflichtet ist, einem Teilnehmer Informationen über nicht-behördlich genutzte Ortungsdienste bzgl. der Teilnehmerrufnummer zu übermitteln, und falls ein solcher Anspruch besteht, ob dieser im Fall einer Nichtauskunft auch rechtlich durchgesetzt werden kann.

Gilt ähnliches auch für die GPS-Ortung in Fahrzeugen mithilfe eines eingebauten Tracking-Systems?

Ich freue mich auf Ihre Resonanz und danke Ihnen recht herzlich für Ihre Mühe!

Antwort vom 17.02.2012 - 12:04 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


der GPS-Einsatz (u.ä.) kann nur dann zulässig sein, wenn die Positionsdaten allein dazu verwendet werden sollen, die Sicherheit, Disposition oder Alarmverfolgung zu gewährleisten. Der Mitarbeiter muss aber darüber informiert werden.

Die grundsätzliche Kontrolle von Arbeitnehmers/Mitarbeitern ohne diese Sachgründe und/oder Information ist unzulässig, da sie einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.

Dieses wurde in den Urteilen des LAG Baden-Württemberg v. 14.04.88 (Az.: 6 Ta BV 1/88), sowie des BAG vom 07.10.87 (Az.: 5 AZR 116/86) so auch festgestellt.


Zulässig wäre also nur die Kontrollmöglichkeit mit Sachgründen.

Aber auch dieses ist dann nicht zulässig, wenn auf Privatnutzungen arbeitsvertraglich erlaubt sind. Dann muss die Möglichkeit gegeben werden, eine Abschaltfunktion zu gewährleisten.


Sollte ein Betriebsrat bestehen, wäre dieser sogar im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte zu beteiligen.

Dieses gilt für alle Überwachungssystem.



Der Mobilfunkanbieter ist nur seinem Vertragspartner zur Auskunft verpflichtet, also der Firmenleitung. Auskünfte an Nichtvertragspartner - sofern nicht ausdrücklich gerichtlich angeordnet - wird und darf der Anbieter nicht erteilen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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