Private Grundstücksvermittlung
- Frage #106240 vom 26.12.2011 - 18:46 Uhr
- Thema: Vertragsrecht
- Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Sachverhalt:
Ich wollte damals ein Gewerbegerundstück von einer privaten Verkäuferin erwerben. Als Verhandlungspartner trat immer der Mann auf, der jedoch nicht Grundstückseigentümer ist/war.
Noch bevor die Finanzierung bei mir platze, setze er mit seiner Frau ein Schreiben auf, indem mir versichert wurde, sollte die Finanzierung bei mir nicht klappen, ich jedoch durch meine Geschäftskontakte einen anderen Käufer finden, mir eine Provision in Höhe von 50.000 € zu zahlen.
Nur der Ehemann hat unterschrieben (nicht Grundstückseigentümer), die Frau war jedoch in den kompletten Schriftverkehr eingeweiht, unterschrieb manche Schriftstücke, manche unterschrieb nur der Mann (Frau leidet unter Parkinson).
Nun nach drei Jahren wurde das Grundstück durch meine Geschäftskontakte (Käufer stammt aus gleicher Branche wie ich) verkauft. Der Mann der Grundstückseigentümerin und Käufer fertigten vorab einen Kaufvertrags samt Gesprächprotokoll in dem ich mit erwähnt wurde und auch unterschrieb.
Inzwischen kam es auch zum notariellen Vertrag Der Kauf ist abgeschlossen und das Eigentum ist übertragen. Die Verkäuferin und ihr Ehemann streiten nun ab, dass ich den Käufer des Grundstücks vermittelt habe und wollen die Provision nicht zahlen. Inzwischen gab es auch einen unterverschämten Brief des Bruders, der meint er hätte den Käufer vermittelt. Anbei fügte er eine Liste mit 92 Adressaten an die er die Exposés verschickt hat. Aus diesem geht auch hervor, dass er es nicht an der Käufer geschickt hat, den ich vermittelt habe. Fest steht: die Beweislage ist eindeutig und komplett schriftlich festgehalten (außerdem gibt es Zeugen, denen ich das Grundstück angeboten habe)
Meine Frage ist daher, wie Sie die Aussichten für ein Gerichtsverfahren sehen, da der Mann oft als Verhandelspartner aufgetreten ist (Ich wusste zuerst nicht, dass seine Frau Grundstückseigentümerin ist). Allerdings wurde Sie in dem Brief mit dem Provisionsversprechen mit genannt, nur unterschrieben hat sie in diesem Brief nicht, da wie sich anhand vom Schriftverkehr zeigt, der Mann sie oft vertreten hat. Mehrfach wurde mir die Provision auch mündlich zugesichert etc.
Außerdem stellt sich mir die Frage, ob ich einen Mahnbescheid stellen soll oder gleich ein gerichtliches Verfahren einleiten soll, da die Provisionszahlung telefonisch und durch Brief des Bruder verweigert wurde.

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Bevor Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten geschweige denn Klage erheben, sollten Sie die Sach- und Rechtslage und insbesondere die Beweislage abschließend bei einem im Grundstücksrecht/Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort überprüfen lassen.
Ein Mahnverfahren wäre übrigens nur dann anzuraten, wenn zu erwarten ist, dass die Forderung nicht sofort bestritten wird. Mit eine mBestreiten/Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist hier aber zu rechnen, so dass wenn hier gerichtliche Schritte eingeleitet werden, direkt Klage erhoben werden sollte.
Vorher sollten Sie aber wie bereits gesagt die Sach- und Rechtslage abschließend bei einem Kollegen vor Ort prüfen lassen.
Nach Ihrer Schilderung gibt es hier ein nachweisbares Provisionsversprechen,welches sich offensichtlich auch nachweisen lässt.
Hier kommen grundsätzlich zwei Anspruchsgegner in Betracht. Die Eigentümerin/Verkäuferin käme gegebenenfalls in Betracht, sofern sie ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dieses Provisionsversprechen billigt.
Sollte dieses nicht der Fall sein, käme noch eine Haftung des Mannes der Eigentümerin gem. § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht ( also wenn der Mann diese Abrede über den Kopf seiner Frau hinweg getroffen hätten mit ihnen) in Betracht.
Im Streitfall müssten sie beweisen können, dass die Vorraussetzung des Provisionsversprechens vorliegen. Es ist also so, dass Sie nachweisen müssten, dass Sie den Verkauf vermittelt haben. Sofern Sie dieses nachweisen können, haben Sie gute Erfolgsaussichten gegenüber der Verkäuferin/Eigentümerin oder zumindest gegenüber dem Mann (siehe oben).
Wie bereits mitgeteilt sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Prüfung beauftragen. Hier müssten insbesondere die schriftliche Beweismittel sowie das Provisionsversprechen und das Vorliegen der Provisionszahlungsvoraussetzungen geprüft werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und ein schönes restliches Weihnachtsfest!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt