Provisionzahlung

  • Frage #106266 vom 17.01.2012 - 09:17 Uhr
  • Thema: Arbeitsrecht
  • Einsatz: € 90,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Guten Tag,

ich arbeite in Festanstellung im Geschäftskundenvertrieb der deutschen Gesellschaft mbH eines englischen IT Unternehmens mit Kundenfokus Banken & Finanzwirtschaft.

Überblick:
Das Gesamtgehalt besteht aus einem Festgehalt sowie Provision. Diese werden in einer Provisionsregelung (SIP Sales Insentive Plan) mit Zustimmung des lokalen Betriebsrates jährlich neu festgelegt und errechnet sich aus den erreichten Zielen, u. a. Umsatz und Jahresvertragswert für Neuverträge. Darüber hinaus gibt es Zuschläge für z.B. Vertragslaufzeiten oder strategische Produkte und auch Boni bei Übererfüllung der Ziele. Der SIP unterliegt nach seinen Ausführungen dem lokalen (deutschen) Arbeitsrecht.

Die Provisionen für Jahres-Vertragswerte werden nach nach Vertragsabschluss mit dem übernächsten Monat ausgezahlt. So weit, so gut!

Für besonders große Projekte ab einem definierten hohen Vertragswert liegt es im Ermessen des Managements, ANSTELLE der Jahresvertragswert-Provision auch Bonus für "herausragende Leistungen" zu zahlen. Ferner liegt es in seinem Ermessen, diesen in Raten zu zahlen.

In der Provisionsvereinbarung (SIP) heist es hierzu: "Wenn Sie eine Zahlung für herausragende Leistungen erhalten, wird diese anstelle aller Jahresvertragswert-Provisionen gezahlt" Weiterhin heist es: "Für alle großen Abschlüsse hat der Executive Vice President einen Ermessensfreiraum, um eine Zahlung für herausragende Leistungen in Raten zu zahlen. Der Ermessensfreiraum bestünde für wirtschaftliche Gründe, wie die Zahlungsbedingungen im Kundenvertrag oder die Größe der Zahlung für herausragende Leistung. Wenn eine Zahlung für herausragende Leistung in Raten erfolgt, müssen Sie AM ZAHLTAG bei (mein Unternehmen) angestellt sein, um für den Empfang berechtigt zu sein."

Konkreter Fall:
Für ein von der Geschäftsführung genehmigtes Projekt mit langfristiger Laufzeit und hohem Vertragswert wurde die vorgenannte Bonuszahlung anstelle der Jahresvertragswert-Provision entschieden. Die Auszahlung soll dem Ermessensfreiraum zufolge in zwei Raten erfolgen. Erste Rate (50%) nach Vertragsunterzeichnung (ist auch erfolgt) und die zweite Rate (50%) mit Beginn der vollständigen Rechnungsstellung aller Leistungen an den Kunden.

Der vertragliche Zeitplan sieht eine Fertigstellung bis Ende März 2013 vor. Dieser Termin ist also auch das Datum, ab dem alle Dienste vollständig in Rechnung gestellt werden, also auch erst ab diesem Zeitpunkt die zweite Rate ausgezahlt werden soll.

Frage:
Wie oben erwähnt, wird ein solcher Bonus anstelle der Jahresvertrags-Provision bezahlt, die ansonsten mit dem Vertragsabschluss vollständig ausbezahlt wird. Für den Fall, dass ich das Unternehmen vor dem Zeitpunkt der vollständigen Rechnungsstellung
z.B. im Laufe des Jahres 2012 verlassen würde, besteht trotzdem Rechtsanspruch auf Auszahlung der zweite Rate?

Ich freue mich auf ihre Rückantwort und beantworte natürlich gerne auch eventuelle Rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort vom 17.01.2012 - 09:52 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


hier werden Sie einen Anspruch auf Auszahlung der zweiten Rate auch dann haben, wenn das Arbeitsverhältnis in 2012 beendet werden sollte.


Die von Ihnen zitierte Klausel dürfte zunächst schon deshalb unwirksam sein, weil diese Klausel überhaupt nicht genügend nach Beendigungsgrund differenziert (BAG, Urteil vom 24.10.2007, Az.: 10 AZR 825/06).


Nach dieser Entscheidung sind Stichtagsklauseln zwar ansich nicht unwirksam, aber es greift § 307 BGB ein.

Danach hätte zwischen Kündigungen differenzt werden müssen, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen.

Dieses ist der Klausel, so wie Sie sie zitieren, aber nicht zu entnehmen, so dass schon mangels Differenzierung diese Klausel nach dem BAG unwirksam sein dürfte. Denn der AG könnte ja nach dieser Klausel sogar einen Tag vor Auszahlung selbst kündigen, um sich der Zahlungsverpflichtung damit zu entziehen - dieses ist aber nach der Rechtsprechung sicherlich nicht zulässig.

Allein daher ist die Klausel also in der von Ihnen zitierten Form unwirksam und Sie haben einen Zahlungsanspruch.



Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bonuszahlung hier ANSTELLE der Provision ausgezahlt wird.

Nach Ihrer Schilderung ist die Provision aber ein Teil des Entgeltes, die einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtvergütung ausmacht.

Dann kommt es aber nicht auf den Stichtag, sondern auf den Zeitpunkt der vergütungspflichtigen Tätigkeit an (BAG, Urteil vom 12.01.2005, Az.: 5 AZR 364/04) und die liegt ja bereits dann vor dem Beendigungszeitpunkt.

Auch daher ist diese Klausel also unwirksam.



Diese Unwirksamkeit der Klausel führt nun dazu, dass Sie ersatzlos wegfällt (BAG, Urteil vom 23.01.2007, Az.: 9 AZR 482/06), so dass für die Bonuszahlung es nicht auf die Stichtagklausel ankommt (so auch: Hess. LAG, Urteil vom 20.08.2008, Az.: 18 Sa 612/09).



Daher werden Sie einen Anspruch auf Auszahlung der zweiten Rate haben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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