Schönheitsreparaturen
- Frage #106372 vom 29.04.2012 - 16:10 Uhr
- Thema: Mietrecht
- Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Ich werde in drei Monaten aus meiner bisherigen Wohnung ausziehen. Wie immer stellt sich die Frage nach den Schönheitsreparaturen, vor allem da ich nur 1,5 Jahre in der Wohnung gewohnt habe. Die Klausel im Mietvertrag ist nicht ganz stringent, da wohl aus mehreren anderen Verträgen kopiert. Einerseits spricht der Mietvertrag von "im Allgemeinen" alle 3,5 oder 7 Jahre. Andererseits wird eindeutig ausgeführt, dass "die Schönheitsreparaturen (...) bei Ende des Mietverhältnisses (...)auszuführen" sind
Folgender Passus ist im Mietvertrag enthalten:
Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene Kosten fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeiträumen durchgeführt, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses.
Küche, Bad und Duschräume alle 3 Jahre
Wohn und Schlafräume, Flur, Diele, Toilette alle 5 Jahre
Alle anderen Nebenräume alle 7 Jahre
Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens). Die Schönheitsreparaturen sind bei Ende des Mietverhältnisses in neutralen, deckenden und hellen Farben und Tapeten aus¬zuführen. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Arbeiten erstatten. Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen Anteil an den Renovierungskosten zu übernehmen, der dem Abnutzungsgrad der jeweiligen Räume entspricht.
Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtungen trotz Fälligkeit und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Im Falle von Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter dieses Recht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Der Fristsetzung bedarf es nicht soweit der Mieter die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen ernsthaft und endgültig verweigert. Der Mieter hat auch nachweislich entstehenden Mietausfall und die zur Beweissicherung und Ermittlung des Schadens notwendige Kosten für ein Sachverständigengutachten zu tragen.

Sehr geehrter Ratsuchender,
bei den Klauseln handelt es sich nicht um sogenannte "starre Klauseln" und sie sind wirksam.
Hier liegt keine unangemessen Benachteiligung vor, da dies Formulierungen "im Allgemeinen" und "Abnutzungsgrad der jeweiligen Räume" Ihnen als Mieter die Möglichkeit des Nachweises belässt, dass die Wohnung noch nicht renovierungsbedürftig ist.
Dann aber liegt keine starre Frist und unangemessene Mieterbenachteiligung vor. In der Rechtsprechung gibt es dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs zu
Az.: VIII ZR 308/02,
Az.: VIII ZR 361/03,
Az.: VIII ZR 378/03).
Auch ist es hier leider nicht so, dass Ihnen bei Auszug vorgegeben worden ist, die Schönheitsreparaturen auf jeden Fall vorzunehmen. Denn auch dort wurde auf den Abnutzungsgrad abgestellt, so dass Ihnen die Nachweismöglichkeit gegeben worden ist.
Ob und was Sie also ausführen müssen, hängt nun von der tatsächlichen Abnutzung ab. Da beide Parteien dazu sicherlich andere Auffassung haben, ist es immer ratsam, eine Vorabbesichtigung vorzunehmen und dann eine Einigung herbeizuführen.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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