Spekulationssteuer Immobilien

  • Frage #106298 vom 18.02.2012 - 15:19 Uhr
  • Thema: Steuerrecht
  • Einsatz: € 25,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 1.5.2002 habe ich eine Eigentumswohnung erworben (Datum des Kaufvertrages), die ich ausschließlich vermietet habe. Die Wohnung ist z.Zt. leer stehend und ich beabsichtige, sie zu veräußern. Einen Käufer habe ich bereits.
Wenn ich jetzt den Vertrag vom Notar aufsetzen lassen (Gegenstand: Verkauf der Whg. zum 2.5.2012) und dieser Vertrag bereits vor dem 2.5.2012 durch den Käufer und mich gezeichnet wird, muss ich dann damit rechnen, dass das Finanzamt mich zur Zahlung einer Spekulationssteuer auffordert?
Ich bin deswegen verunsichert, weil ich gehört habe, dass das Verpflichtungsgeschäft bei der Bewertung der Steuerfrage ausschlaggebend sei und dies ist wohl das Datum der Unterschrift, oder?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort vom 18.02.2012 - 15:46 Uhr

Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg
Telefon: 040/317 97 380, Fax: 040/312784

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Ihre Information ist grundsätzlich richtig. Maßgeblich ist der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, wobei aber die Zehnjahresfrist mit der Übergabe der Immobilie beginnt, weil der Käufer mit der Übernahme der Nutzen und Lasten wirtschaftlicher Eigentümer wird.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg