Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  • Frage #106229 vom 14.12.2011 - 09:52 Uhr
  • Thema: Verkehrsrecht
  • Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Guten Tag,

ich erhielt gestern eine Vorladung der Polizei. Mir wird vorgeworfen, mich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Abends um 19.30 wollte ich in eine Parklücke einparken. Eine Bekannte hatte mich von außen eingewiesen, mir also die Abstände angezeigt. Darüber hinaus verfügt mein PKW über Distance-Control sodass zusätzlich Signale im Innern des Autos zu hören sind. Nach zwei vergeblichen Versuchen, weil die Parklücke zu klein war, bin ich dann weiter gefahren und habe das Fahrzeug woanders abgestellt. Während des Vorgangs habe ich das andere Fahrzeug nicht berührt, dies versichert meine Bekannte ebenso. Auch sind an meinem Fahrzeug keinerlei Schäden. Offensichtlich wurden wir von der "geschädigten" Fahrzeughalterin beobachtet und nachdem wir weg waren hat sie die Polizei gerufen....warum auch immer!?

Wie verhalte ich mich jetzt gegenüber der Polizei....sollte ich einen Anwalt einschalten oder ist meine Zeugin ausreichend um das Verfahren einzustellen?

Vielen Dank!




Antwort vom 14.12.2011 - 10:21 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,

so wie Sie den Sachverhalt schildern, sollten Sie sich zunächst von Ihrer Bekannten den gesamten Vorgang schriftlich bestätigen lassen. Die Bekannte sollte auch mit vollständigen Namen und Anschrift aufgeführt werden.

Wenn die Bekannte bestätigt, dass es zu keiner Berührung gekommen ist und Sie ebenfalls eine Berührung nicht bemerkt haben, kann der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht aufrecht erhalten bleiben.

Rechtlich betrachtet ist es natürlich sehr viel sicherer, schon jetzt einen Rechtsanwalt einzuschalten, um keine Fehler zu begehen. Der Rechtsanwalt würde dann zunächst die Akteneinsicht beantragen und dann eine entsprechende Stellungnahme unter Beifügung des Schreibens Ihrer Bekannten abgegeben. Das wird sicherlich zur Einstellung des Verfahrens führen.

Nur werden Sie die Kosten eines Anwaltes tragen müssen, da überwiegend bei einer Einstellung keine Kostenerstattung erfolgt.

Ob Sie dieses Kostenrisiko eingehen, bleibt Ihrer Entscheidung überlassen. Sie können natürlich auch versuchen, dieses selbst erst der Polizei mitzuteilen und das Schreiben der Bekannten dort vorlegen.

Ratsamer ist aber immer, auch unter Außerachtlassung der Kosten, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Insgesamt wird Ihnen aber ein Vorwurf nicht gemacht werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 14.12.2011 - 10:40 Uhr

Vielen Dank,
...wie hoch schätzen Sie die Kosten für einen RA ein?

Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 14.12.2011 - 11:00 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


das hängt natürlich vom Aufwand und Umfang ab, also letztlich von der Frage, wann die Einstellung erfolgen wird.


Ausgehend davon, dass dieses unmittelbar nach Abgabe der Stellungnahme erfolgen wird, liegen die Kosten zwischen 300 und 500 Euro.


Es ist also immer eine gewisse Gratwanderung, ob man dieses - eigentlich gut angelegte - Geld investieren möchte, um schnell und ohne Nachteile die Sache zu beenden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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