Unterhalt

  • Frage #106190 vom 10.11.2011 - 19:39 Uhr
  • Thema: Familienrecht
  • Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Seit kurzem wohnen meine beiden Kinder (12 und 16) bei mir. Um den Unterhalt von den beiden Müttern zu bekommen habe ich Beistandschaft beim Jugendamt in Anspruch genommen.
Dieses hat nun von beiden deren jeweiliges Einkommen erfragt und ist zu dem Schluss gekommen, das beide zuwenig verdienen und keinen Unterhalt zahlen können.
Auch können beide nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet werden, da sie noch kleine Kinder haben und somit nicht arbeiten können.
Die Mutter des Sohnes hat 2 kleinere Kinder (etwa 5 und 6 Jahre) und hat eine Teilzeitbeschäftigung, die Mutter der Tochter 3 kleinere Kinder (etwa 7 und 6 Jahre und eines mit 1/2 Jahr) und arbeitet gar nicht.
Die kleineren Kinder sind nicht von mir!
Auch wird der nicht gezahlte Unterhalt NICHT auf Schulden laufen wie es bei mir der Fall war als ich den Unterhalt nicht voll aufbringen konnte!
Ist das so rechtens oder wird ein Richter in einem Gerichtsurteil anders entscheiden?
Bei meinen Recherchen bin ich auf ein Urteil des BGH gestoßen: Urteil vom 21. Februar 2001 – XII ZR 308/98

Antwort vom 10.11.2011 - 19:48 Uhr

Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena
Telefon: 03641801257, Fax: 032121128582

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Urteil von 2001 hat nicht mehr viel Relevanz, da es 2009 zu einer kleinen Revolution im Familienrecht kam.

Allerdings ist es in der Tat so, dass die Kindesmütter nur dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie leistungsfähig sind.

Leistungsfähig sind sie dann, wenn ihnen mindestens 950 Euro monatlich verbleiben, nachdem alle anderen Abzüge gemacht wurden – also fiktiver Unterhalt für die kleinsten Kinder, Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen.

Sind die Mütter dann jeweils unter dem Selbstbehalt, dann liegt ein Mangelfall vor und sie müssen nicht zahlen.

Allerdings kann man die Mütter durchaus verpflichten, mehr zu arbeiten und mehr Geld zu verdienen – mit einem Vater würde man dies schließlich auch machen.

Die Kinder sind mit 5 und 6 nicht mehr so klein, als dass die Mütter nicht mehr arbeiten gehen könnten.

Es macht also durchaus Sinn, gerichtlich vorzugehen, um hier zumindest eine Vergleichszahlung zu erwirken.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
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