Unterhaltsvertrag

  • Frage #105907 vom 21.11.2010 - 14:48 Uhr
  • Thema: Familienrecht
  • Einsatz: € 50,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Meine Frau und ich leben seit 4 Jahren getrennt und wollen uns nun einvernehmlich scheiden lassen. Meine Frau hat kein Einkommen bzw. nur geringfügiges.
Über die Höhe des Unterhaltes und die Modalitäten sind wir uns einig. Unser Haus haben wir schon verkauft und meine Frau hat den Kaufpreis erhalten. Weitere Vermögenswerte gibt es nicht.
Unser Sohn ist 22 Jahre, ist noch in der Ausbildung und erhält von mir Unterhalt.
Für die Zeit unserer 23-jährigen Ehe müssen/wollen wir den Versorgungsausgleich machen lassen (1 Rentenversicherung, meine Frau hat während der Ehe keine Rentenansprüche erworben).

Meine Fragen:
1. Muss der Unterhaltsvertrag notariell gemacht werden?
2. Wenn ja, wird der Hauserlös, den meine Frau bekommen hat, und der sich ja auf die Unterhaltshöhe mindernd auswirkt, im Gebührenwert des Notars berücksichtigt?
3. Ein Notar sagte mir, dass der Gebührenwert für den Unterhaltsvertrag der fünffache Jahresunterhalt ist. Stimmt das oder ist das Festlegungssache? (Bei mir: 1600 € x 12 Monate x 5 Jahre = 96.000 €, wie hoch sind da die Notarkosten?)
4. Kann man die Scheidungskosten bei einvernehmlicher Scheidung (1 Anwalt) und Unterhaltsvertrag noch weiter senken?
5. Muss die Höhe des Unterhalts an unseren Sohn (höher als gesetzlich) irgendwo festgeschrieben werden? Im Unterhaltsvertrag? Wird der Unterhalt vom Gericht festgesetzt?

Antwort vom 21.11.2010 - 14:56 Uhr

Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena
Telefon: 03641801257, Fax: 032121128582

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Muss der Unterhaltsvertrag notariell gemacht werden?

Hier werden Sie eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen und Ihre Punkte regeln.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss nur dann notariell beurkundet werden, wenn

• es sich um einen Ehevertrag gemäß § 1410 BGB handelt,
• der Versorgungsausgleich ausgeschlossen bzw. verändert wird,
• die Vereinbarung eine Grundstücksübertragung i.S. des § 313 BGB enthält oder
• der Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 3 BGB geregelt wird.

Soweit nur der Unterhalt geregelt wird, bedarf es nicht der notariellen Beurkundung.

2. Wenn ja, wird der Hauserlös, den meine Frau bekommen hat, und der sich ja auf die Unterhaltshöhe mindernd auswirkt, im Gebührenwert des Notars berücksichtigt?

Wenn man den Vertrag notariell beurkunden müsste, würde der Hauserlös aber nicht zum Gegenstandswert berechnet, da Sie dies ja schon separat geregelt haben.


3. Ein Notar sagte mir, dass der Gebührenwert für den Unterhaltsvertrag der fünffache Jahresunterhalt ist. Stimmt das oder ist das Festlegungssache? (Bei mir: 1600 € x 12 Monate x 5 Jahre = 96.000 €, wie hoch sind da die Notarkosten?)

Grundsätzlich wird lediglich ein Jahresbetrag angesetzt. Der Notar kann mehr verlangen, Sie müssen aber nicht darauf eingehen.


4. Kann man die Scheidungskosten bei einvernehmlicher Scheidung (1 Anwalt) und Unterhaltsvertrag noch weiter senken?

Nein, diese Kosten sind auch gesetzlich vorgegeben.


5. Muss die Höhe des Unterhalts an unseren Sohn (höher als gesetzlich) irgendwo festgeschrieben werden? Im Unterhaltsvertrag? Wird der Unterhalt vom Gericht festgesetzt?

Das können Sie machen, muss aber nicht. Der Unterhaltsanspruch ist gesetzlich verankert und bedarf daher hier keiner extra Regelung.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
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