Verjährung von Schulden nach 30 Jahren

  • Frage #106198 vom 16.11.2011 - 19:02 Uhr
  • Thema: Zivilrecht
  • Einsatz: € 50,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Hallo, ich habe einen Kredit bei einer Sparkasse im Jahre 1980 aufgenommen , diesen jedoch wegen Finanznot nie getilgt. Es wurde ein Inkassounternehmen von der Sparkasse mit der Eintreibung beauftragt .Habe trotzdem keine Tilgung oder Ratenzahlung geleistet.
Da nun 30 Jahre vergangen sind, ist meine Frage.
"Welche Schritte muss ich unternehmen , das die Verjährung wirksam wird bzw. die Schulden als verjährt anerkannt werden ? Bei WEM oder welcher Stelle muss ich einen Antrag oder sonstwas einreichen ?"

Danke im voraus

Antwort vom 16.11.2011 - 19:10 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern die Verjährung eingetreten ist, sollten Sie sich an den Gläubiger direkt (also die Sparkasse) wenden.

Die Verjährung ist eine sogenannte Einrede und muss ausdrücklich von Ihnen erhoben werden.

Dazu sollten Sie diese Verjährungseinrede mittels Einschreiben mit Rückschein schriftlich geltend machen.



Bevor Sie jedoch "schlafende Hunde wecken", sollten Sie den Verjährungstatbestand genaustens prüfen.

Denn wenn 1980 der Kredit aufgenommen worden ist, kann es sein, dass eine Titulierung erst innerhalb der nächsten drei Jahre vorgenommen worden ist.
Und erst ab diesem Zeitpunkt beginnt dann die 30-jährige Frist zu laufen.

Es kann also die Gefahr bestehen, dass vielleicht die Verjährung noch nicht eingetreten ist und dann wäre ein solches Schreiben fatal.

Eine solche genaue Überprüfung drängt sich daher auf.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 18.11.2011 - 17:20 Uhr

Hallo, das heisst : Die Verjährung einer Schuld beginnt erst mit dem Erwirken eines Titels bei Gericht und nicht mit dem Beginn des Kreditvertrages ?
Bitte bestätigen Sie dieses Aussage oder erläutern Sie den Begriff "Titulierung".
Danke

Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 18.11.2011 - 17:47 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,


es ist möglich, dass in der Zeit zwischen Kreditvertrag und Titelerwirkung einige Zeit liegt, die noch nicht zur Verjährung geführt haben (z.B. ein Jahr).

Wird dann nach einem Jahr ein Titel erwirkt, greift § 212 BGB ein und es kommt nach § 197 BGB dann zur 30-jährigen Verjährungsfrist von rechtkräftig festgestellten Ansprüchen.

Sie dürfen auch nicht von dem Beginn des Kreditvertrages ausgehen, sondern von dem Anspruch (auf Rückzahlung). Dieser Anspruch muss nicht mit Beginn des Kredtivertrages zusammen fallen.

Unter Titulierung ist die Herbeiführung eines Titels, mit dem zwangsvollstreckt werden könnte, gemeint.

Neben einem Urteil sind dieses auch:

§ 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.


Insgesamt sieht es bei Ihnen ja sehr gut aus, mit der Verjährungseinrede durchzudringen. Aber ich warne davor, diese vielleicht etwas zu früh zu erheben. Daher mein Rat, die Einzelheiten genauer prüfen zu lassen, als dieses hier auf der Plattform möglich ist. Denn hier geht es um Erstberatung, die die - bei Ihnen notwendige - Individualberatung nicht ersetzen sollte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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sehr hilfreich
Bestmöglichste Auskunft durch Nachfrage excellent beantwortet.Besten Dank