vertrag
- Frage #106293 vom 13.02.2012 - 08:10 Uhr
- Thema: Vertragsrecht
- Einsatz: € 35,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Vertag zur Übernahme eines Tieres
Kein Kaufvertrag im Sinne des §§433ff des BGB
§1
Ordnungsgemäß zu halten und zu pflegen, die Rechtsvorschriften des Tierschutzgesetzes und die hierzu ergänzenden Rechtsvorschriften zu beachten. Des weiteren jede Misshandlung und Quälerei zu unterlassen, das Tier nicht an eine Kette oder sonstige Anbindehaltung zu legen und ihm tagsüber ausreichend Auslauf zu gewähren sowie das Tier nicht zu rechtswidrigen Zwecken, insbesondere Tierversuchen zur Verfügung zu stellen. Der /die Übernehmer/in verpflichtet sich ausdrücklich, den übernommenen Hund ausschließlich als Haus- und Familienhund zu halten, wobei Zwingerhaltung ausgeschlossen ist. Der/die Übernehmerin hat ferner dafür zu sorgen, dass das Tier im Falle einer Erkrankung unverzüglich tierärztliche Hilfe erhält.
§1a
Der Übernehmer verpflichtet sich für den Fall des schuldhaften, erheblichen n Verstosses gegen seine Pflicht, das übernommene Tier artgerecht zu halten, zur Zahlung eine Vertragsstrafe von 250,-€.
§2
Der Hund darf nicht an Dritte verschenkt oder Verkauft werden, falls das Tier aus irgendeinem Grund nicht mehr gehalten werden kann, verpflichtet sich der Übernehmer es nur an die .. und ohne Anspruch auf Entschädigung zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt nach Absprache mit Person A so zeitnah wie möglich, in die nächste freiwerdende Pflegestelle. Ein Abhandenkommen des Tieres oder dessen Ableben ist unverzüglich an u.g. Adresse zu melden.
§3
Der/die Übernehmeri/n verpflichtet sich weiterhin, uns jederzeit zu gestatten, uns von dem Zustand des Tieres und der Einhaltung der vorgenannten Vertragsverpflichtungen zu überzeugen.
§4unwiderruflich, jederzeit die unverzügliche Rückgabe des Tieres zu fordern, wenn der/die Übernehmer/in den hier vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt und dass dies zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages führt.
Es besteht Einigkeit darüber, das o.g. Personen, oder die von Ihnen Beauftragte berechtigt sind,
§5
Der/die Übernehmer/in erkennt an , das vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die entstehenden Unterhalts- und Tierarztkosten selbst zu tragen sind und das nach Übergabe des Tieres jede Haftung für A entfällt.
§6
A übernimmt keine Haftung für Mängel charakterlicher oder gesundheitlicher Art. Die Übereignung erfolgt wie besehen, auf erkennbare Auffälligkeiten wurde hingewiesen.
§7
Der/die Übernehmerin verpflichtet sich das Tier kostenlos an A zurückzugeben, wenn aufgrund von Mängelncharakterlicher oder gesundheitlicher Art, ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist.
§8
Es wird ausdrücklich ausgeschlossen, das überlassene Tier zu Zuchtzwecken einzusetzen. Eine entsprechende Vorsorge ist hier zutreffen.
Es handelt um eine Tierhilfe betrieben von 1 Person weder ein eingetragener Verein noch eine Organisation ist. Eine Steuernummer war auf der HP
nicht. Es wird aber mit Spenden gearbeitet.
Ich möchte gerne wissen, ob alle im Vertrag aufgefühten Paragrafen rechtens sind.

Sehe geehrte Ratsuchende,
der beabsichtigte Vertrag ist in dieser Form nicht wirksam:
Das gesamte Risiko der Haftung und Gewährleitung soll dem Übernehmer auflegastet werden.
Eine Vertragsstrafe (also doch ein Kaufvertrag?) soll A zustehen. A schließt aber seinerseits jede Haftung aus - das passt nicht.
A soll auch ein uneingeschänktes Überprüfungsrecht zustehen, so dass A nach diesem Vertrag dreimal am Tag unangemeldet beim Übernehmer erscheinen könnte.
Das Tier soll kostenlos an A zurückgegeben werden; A will aber keine Kosten übernehmen, die der Erwerber verauslagt hat.
Liegt aber ein Fall der Gewährleistung vor, wäre dieses so in dieser Form nicht statthaft, da es zulasten des Übernehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichen würde.
A soll auch ein unwiderrufliches Rücknahmerecht zustehen. Auch damit wird das gesamte Risiko dem Übernehmer übertragen, was in dieser Form so niht zulässig ist.
Bitte bedenken Sie, dass auf dieser Plattform nur eine ERSTBERATUNG erfolgen kann, ein wirksamer Übernahmevertrag also nicht vorformuliert werden kann. Dieses wäre nur im Rahmen einer Direktfrage nach Kenntnis der individuellen Gegebenheiten möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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