Welche Kündigungsfrist gilt?
- Frage #105723 vom 27.06.2010 - 10:41 Uhr
- Thema: Mietrecht
- Einsatz: € 25,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Mieter eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken. Der Mietvertrag stammt vom 19.08.2000. Darin sind unter §2 die damals gültigen Staffelkündigungsfristen genannt: 3 Monate bei weniger als 5 Jahre, 6 Monate bei mehr als 5 Jahren, 9 Monate bei mehr als 8 Jahren. Diese Staffeln sind schriftlich festgehalten, allerdings fehlt die Angabe eines BGB-Paragraphen.
Nun möchte ich den Mietvertrag fristgerecht kündigen. Nach aktueller Rechtsprechung sind meines Wissens die o.g. Staffeln für Mieter unwirksam und die Kündigungsfrist beträgt für ALLE Mietverträge - auch für Altverträge - nur noch 3 Monate. Ist das richtig? Oder gelten für mich noch die vertraglich vereinbarten Fristen?
Für eine Antwort bedanke ich mich.

Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrer Vermutung Recht, dass die in Ihrem Mietvertrag enthaltenen Staffelkündigungsfristen inzwischen nicht mehr wirksam sind.
Dies ergibt sich explizit aus § 573 c Abs. 4 BGB, wonach Vereinbarungen, die von der Regelung des Abs. 1 der genannten Vorschrift abweichen, für unwirksam erklärt.
Damit gilt in Ihrem Fall die Frist des § 573 c Abs. 1 BGB:
"Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. "
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
sehr hilfreich