Wideruf Leasingvertrag
- Frage #106221 vom 07.12.2011 - 12:48 Uhr
- Thema: Vertragsrecht
- Einsatz: € 20,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Mir hat eine Leasingfirma einen Geschäfts Leasingvertrag für einen Gebrauchtwagen zugesagt. Ich musste eine Selbstauskunft ausfüllen. Nach zwei Tagen kam der Leasingverrag. Nach durchlesen des Vertrages konnte ich als Laie nichts anstössiges finden, also habe ich den Verrag unterschrieben und zurück gesendet.
Nund gingen die Forderungen der Firma los, zuerst wollten Sie die Leasingsonderzahlung (1330,-€) danach wollten sie meine Geschäftszahlen, dann noch ein Wertgutachten über das Fahrzeug und als Sie das hatte wollten Sie noch die Schufaauskunft. In einem der ersten Schreiben der Firma wurde mir versichert das sie sich zeitgleich mit dem Autohändler in Verbindung setzen. (Was aber bis heute nicht erfolgte.)
Die firma wirbt auf Ihrer Homepage mit Verträgen ohne Schufa immer Einzelfallentscheidungen. Verlangt wird aber trotzdem alles. Ich habe alle Forderungen erfüllt trotzdem habe ich immer noch nicht das Fahrzeug.
In einem ähnliche Fall hat die Firma 2009 gehandelt. Die Lieferung des Leasinggegenstandes solange hinausgezögert bis es nicht mehr verfügbar war und dann den Leasingnehmer auf Schadensersatz verklagt.
Ich nenne das arglistige Täuschung. Leider habe ich diesen Fall (was auch kein Einzelfall ist) erst jetzt gefunden sonst hätte ich die Finger davon gelassen. Ich habe den Vertrag vor heute genau 14 Tagen unterschrieben, darum meine Frage kann ich diesen Vertrag widerufen und meine Anzahlung zurückfordern.

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie können den Vertrag nicht widerrufen.
Jedenfalls besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Sofern ein Widerrufsrecht nicht freiwillig von der Firma eingeräumt wurde, kann der Vertrag nicht widerrufen werden.
Wenn Sie sich getäuscht fühlen, kann der Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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