Zu niedrig angesetzte Betriebskostenvorauszahlung

  • Frage #106270 vom 22.01.2012 - 14:46 Uhr
  • Thema: Mietrecht
  • Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor kurzem einen Mietvertrag abgeschlossen. Die Nettomiete betrug dabei 635€ und die Betriebskostenvorauszahlung 185€.

Fünf Tage nach dem Abschluss des Mietvertrages habe ich ein Schreiben von dem Vermieter erhalten. Darin schlägt er mir vor, die Betriebskostenvorauszahlung auf 230€ monatlich zu erhöhen, da ich sonst mit einer "hohen Nachzahlung" zu rechnen habe.

Zudem behauptet er, er habe mir beim Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt, dass die Betriebskostenvorauszahlung 230€ monatlich betragen würde, und hätte den Betrag von 185€ nur Aufgrund meines Einwandes akzeptiert. Beides stimmt nicht. Der Betrag von 185€ wurde durch den Vermieter selbst genannt. Es wurde auch nicht auf die hierdurch entstehende "hohe Nachzahlung" hingewiesen.

Offensichtlich hat der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung vorsätzlich zu niedrig angesetzt, um mich zum Vertragsabschluss zu bewegen. Muss ich das so hinnehmen oder habe ich eine (gute) Chance ihm den Vorsatz nachzuweisen?

Meines Erachtens wusste der Vermieter bereits beim Vertragsabschluss und nicht erst beim Erstellen der Abrechnung, dass die Betriebskostenvorauszahlung zu niedrig angesetzt war, so dass man dies nicht als einen Schätzfehler auslegen kann.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort vom 22.01.2012 - 15:02 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,

bezüglich der laufenden Zahlungen kommt es auf die Vereinbarung an. Und diese ist 185 €, so dass Sie auch nicht mehr zahlen müssen.

Bezüglich einer möglichen Nachzahlung kommt es darauf an, ob der Vermieter Sie bei der Höhe vorwerfbar getäuscht hat.

Ist das der Fall, könnten Sie eine Nachzahlung verweigern ( OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2002, Az.: 30 U 44/02 ) und den Mietvertrag insoweit anfechten.

Nach der Anfechtung könnten Sie dann den Nachzahlungsbetrag als Schadensersatz gelten machen ( OLG Hamm, a.a.O. ).

Entscheidend ist aber, dass Sie diese absichtliche Täuschung des Vermieters auch nachweisen können.

Um diesen Nachweis führen zu können, sollten Sie sich mit den anderen Mietern/Nachbarn oder Vormietern in Verbindung setzen. Dadurch könnte dann nachgewiesen werden, dass der vereinbarte Betrag absichtlich zu niedrig angesetzt worden ist.

Denn wenn der Vermieter vom Vormieter ( oder anderen Mietern/Nachbarn ) höhere Zahlen kannte, wird man dann eine Täuschung konstruieren können.

Der Einwand des Vermieters, sie wollten trotzdem eine geringere Vorauszahlung, müsste dieser dann wieder beweisen.

Aber zunächst müssen Sie eben die Täuschung bei Vertragsschluss beweisen. Und dieser Beweis kann nur gelingen, wenn Vormieter oder andere Mieter/Nachbarn die Kenntnis des Vermieters von den tatsächlichen Zahlen bestätigen können.

Viel Glück.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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