Frage
Direktversicherung
Fachbereich Steuern / Fragennummer : 105512
| Thema | : Sonstiges Thema | Herkunftsland | : Deutschland |
| Einsatz | : EUR 60,00 | Rechnung | : per E-Mail |
| Status | : Beantwortet | ||
| Frage vom 04.02.2010 - 13:56 Uhr |
Ich bin 49 Jahre alt und habe seit 1994 eine Direktversicherung. Die Versicherung wird monatlich mit 20 % pauschalversteuert Versicherungsnehmer ist eine GmbH, Geschäftsführer der GmbH bin ich.
Ich habe die Versicherung im Namen der GmbH gekündigt und um Auszahlung auf das Privatkonto gefordert. Nun erhalte ich ein Schreiben der Axa Vers. welches die Kündigung nicht anerkennt.
Eine direkte Auszahlung an die Versicherte Person hätte die Rückabwicklung der Lohnsteuerpauschalierung zur Folge und eine individuelle Versteuerung Nachversteuerung der bisherigen Leistungen vorzunehmen ist. Eine Auszahlung sei nur an den Betrieb möglich. Für den Betrieb wäre dies eine Betriebseinnahme. Eine Weiterreichung der Versicherungsleistung löst beim Versicherten einen steuer- und ggf. sozialversicherungspfl. Zufluß aus.
Ich bin freiwillig Versicherter und denke, dass mich die Krankenkassenbeiträge nicht treffen werden. Wie sieht die Rechnung für den Betrieb (steht kurz vor der Insolvenz) und für mich Privat aus?
:: Antwort
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Steuerberater Diplom-Betriebswirt Dietmar Schroeder Stockumer Str. 28, 58453 Witten Telefon : 02302/95609-0, Fax : 02302/95609-6 |
| Antwort vom 04.02.2010 - 21:18 Uhr |
Sehr geehrter Herr !
Nach § 40b EStG ist Voraussetzung für die pauschale Versteuerung der Beiträge zur Direktversicherung u. a., dass die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist, auch eine Abtretung oder Beleihung ist nicht zulässig. In den Versicherungsverträgen ist meistens demtentsprechend ein Kündigungs-, Abtretungs-, und Beleihungsverbot vereinbart.
Dem Einkommensteuergesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber (GmbH), den Sie als Geschäftsführer vertreten, ausgeschlossen ist.
Da der Anspruch auf den Rückkaufswert zum Betriebsvermögen der GmbH gehört, erhöht dieser den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Leitet die GmbH den Betrag an den Arbeitnehmer weiter, so stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, die GmbH muss Lohnsteuer etc. einbehalten und an das Finanzamt abführen. Sollten Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, so fallen u. U. auf die Auzahlung Beiträge an. Meinen Sie jedoch mit "freiwilliger" Versicherung eine private Krankenversicherung, so hat die Auszahlung keinen Einfluss auf die Beitragshöhe.
Sollten Sie auch Gesellschafter der GmbH sein, oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person, so liegt eine i.d.R. steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer können anfallen) vor, wenn die Rückzahlung an Sie gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, z.B. wenn einem Fremdgeschäftsführer der Betrag nicht ausgezahlt worden wäre.
Da Sie den Betrag auf Ihr privates Konto auszahlen lassen wollen, liegt der Verdacht nahe, dass Sie der GmbH im Hinblick auf die Insolvenz den Betrag, der ihr als Versicherungsnehmer, zusteht, vorenthalten wollen. Hier machen Sie sich evtl. strafbar und schadensersatzpflichtig, wenn z.B. durch Ihr Handeln die Insolvenzmasse geschmälert wird. Auch für zuwenig abgeführte Steuern der GmbH besteht evtl. eine Haftung für Sie als Geschäftsführer; u.U. machen Sie sich auch nach den Steuergesetzen strafbar.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, insbesondere im Hinblick auf strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen, fachkundigen Rechtsrat durch einen mit dem Insolvenzrecht vertrauten Rechtsanwalt einzuholen. Dieser wird auch klären können, ob die Versicherung die Auszahlung verweigern kann, obwohl Sie als Vertreter der GmbH handeln; m. E. ist es nicht Aufgabe der Versicherung für eine ordnungsgemässe Versteuerung durch die GmbH bzw. den Arbeitnehmer zu sorgen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüssen
Diplom-Betriebswirt
Dietmar Schroeder
Steuerberater
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