Frage
Erträge aus thesaurierenden Fons 2008
Fachbereich Steuern / Fragennummer : 105549
| Thema | : Kapitalanlagen | Herkunftsland | : Deutschland |
| Einsatz | : EUR 30,00 | Rechnung | : per E-Mail |
| Status | : Beantwortet | ||
| Frage vom 07.03.2010 - 13:02 Uhr |
Guten Tag, ich habe seit Jahren eine Anlage im PEHFonds LU00703566240. Dieser Fonds wurde am 15.02.10 von der Fondsgesellschaft zwahgsumgetauscht in einen anderen Fonds. Dabei wurde ein"kumulierter Ertrag" der Abgeltungssteuer (25%zuz.Soz) unterworfen. Dazu sei nach Mitteilung der Fondsverwaltung die Bank verpflichtet. In meinen Bankunterlagen für die ESt 2008 ist dort aber ein Betrag als quellensteuerpflichtige Einnahme ausgewiesen - und sicherlich auch versteuert. Frühere Jahre habe ich noch nicht kontrolliert. Frage: Waren kumulierte Erträge in 2008 und früher ESt-pflichtig?? Wenn ja, wie kann ich den Bretrag der Abgeltubgssteuer zurückerhalten?? DANKE Bauer
:: Antwort
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Steuerberater Diplom-Betriebswirt Dietmar Schroeder Stockumer Str. 28, 58453 Witten Telefon : 02302/95609-0, Fax : 02302/95609-6 |
| Antwort vom 07.03.2010 - 16:52 Uhr |
Sehr geehrter Herr !
Ob Erträge, speziell aus diesem Fonds der Einkommensteuer unterliegen, lässt sich von hier aus nicht beantworten. Über die hierzu notwendigen Informationen verfügt nur die Fondsgesellschaft oder die auszahlende Bank. Ich empfehle Ihnen daher, soweit noch nicht geschehen, bei diesen Stellen für die entsprechenden Jahre Erträgnisaufstellungen anzufordern. Aus diesen Aufstellungen ist ersichtlich, ob steuerpflichtige Erträge angefallen sind, und ob Zinsabschlagsteuer einbehalten wurde.
Sollte dies der Fall sein, benötigen Sie zur Anrechung der Zinsabschlagsteuer auf Ihre Einkommenster vom Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Bank eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Anrechnung erfolgt, indem Sie die Kapitalerträge und die Zinsabschlagsteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Liegen bereits Steuerbescheide vor, so beantragen Sie beim Finanzamt unter Einreichung der Steuerbescheinigung die Änderung der Einkommensteuerfeststetzung und Anrechung der Zinsabschlagsteuer. Dies ist im Normalfall möglich, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüssen
Diplom-Betriebswirt
Dietmar Schroeder
Steuerberater
:: Einmalige Nachfrage
Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 10.03.2010 - 10:34 Uhr
Guten Morgen, Herr Schroeder, Dank für Ihre Antwort. Ich habe die Fondsanteile seit 1997. ESt-Bescheide bis 2008. soweit ich unterrichtet bin, werden die Bescheide nach 4 Wochen rechtskräftig und nicht mehr änderbar. Frage: Muss ich die in 2010 einbehaltene Abgeltungssteuer in der ESt-Erklärung 2010 zurückfordern, oder tatsächlich die ESt-Bescheide 1997 bis 2008 ändern lassen?? MfG.
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Antwort des Beraters auf die einmalige Nachfrage am 10.03.2010 - 17:59 Uhr
Sehr geehrter Herr !
Die Abgeltungsteuer wird in dem Jahr erfasst, für welches die Steuerbescheinigung ausgstellt ist.
Die Frist von 4 Wochen ist die Rechtsbehelfsfrist, die hier uninteressant ist. Die hier massgebliche Verjährungsfrist beträgt unter Einbeziehung der Anlaufhemmung max. 7 Jahre.
Ich hoffe, dass Ihre Nachfrage hiermit zufriedenstellend beantwortet ist.
Mit freundlichen Grüssen
Diplom-Betriebswirt
Dietmar Schroeder
Steuerberater
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