Frage
Kleinunternehmerregelung Korrektur einer abgegebenen Steuererklärung
Fachbereich Steuern / Fragennummer : 105531
| Thema | : Umsatzsteuer | Herkunftsland | : Deutschland |
| Einsatz | : EUR 50,00 | Rechnung | : per E-Mail |
| Status | : Beantwortet | ||
| Frage vom 24.02.2010 - 13:01 Uhr |
Zum Sachverhalt:
Im Jahr 2007 hatte ich Erlöse als Kleinunternehmer nach § 19 UStG in Höhe von 15911,51 € gehabt. Hinzu kam der geldwerte Vorteil der privaten KFZ-Nutzung (1%-Regel) in Höhe von 1791,- € im Jahr sowie die private Telefonnutzung von 125,92 €.
Das Finanzamt stellte daraufhin meine Einnahmen auf 17828,43 € fest.
Im Jahr 2008 hatte ich Erlöse als Kleinunternehmer nach § 19 UStG in Höhe von 17320, 55 € gehabt. Hinzu kam der geldwerte Vorteil der privaten KFZ-Nutzung (1%-Regel) in Höhe von 2388,- € im Jahr sowie die private Telefonnutzung von 121,26 €.
Das Finanzamt stellte daraufhin meine Einnahmen auf 19829,81 € fest und teilte mir mit, dass ich für das Jahr 2008 umsatzsteuerpflichtig bin. Ein Umsatzsteuerbescheid in Höhe von 3000,- € erging.
Gegen diesen legte ich Widerspruch ein und beantrage die Aussetzung der Vollziehung. Beides wurde abgelehnt.
Hinweis zum KFZ: Es ist das einzige Auto in der Familie, welches privat und geschäftlich genutzt wird.
Folgende Frage: Ist es möglich, dass ich für das Jahr 2008 meine Einnahmen-/Überschussrechnung rückwirkend korrigieren kann ? Heißt, das Auto aus dem Betrieb „herausschmeißen“ kann und auch die Kosten herausschmeiße und die betrieblich gefahren Kilometer geltend mache, um meinen „umsatzsteuerfreien“ Status zu behalten? Wenn ja, wie stelle ich das an?
Ist es überhaupt korrekt, dass der „geldwerte Vorteil“ des KFZ zu den Einnahmen als Kleinunternehmer zählt ? Meine Familie lebt von unserem Unternehmen und uns belastet das nun sehr.
Vielen Dank.
:: Antwort
| Antwort vom 24.02.2010 - 14:22 Uhr |
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes.
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und dies ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Steuerberater nicht ersetzen kann.
Ferner kann das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
So wie Sie mir den Sachverhalt schildern, wird es m. E. Zeit einen Steuerberater mit den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu beauftragen. Die Möglichkeiten eines steuerlichen Laien scheinen mir überschritten zu sein.
In der Sache verwickeln Sie sich schnell in Widersprüche, wenn Sie keine plausible Argumentationskette aufbauen. Das Fahrzeug „rausschmeißen“ dürfte zu mindest argumentativ für die Gewinnermittlung schwierig werden, denn da Sie die Privatnutzung mit der 1%-Methode berechnet haben, muss die betriebliche Nutzung über 50 % liegen. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die über 50 % betrieblich genutzt werden, gehören zwingend als notwendiges Betriebsvermögen zum Betrieb. Es kann von hier nicht beurteilt werden, ob Sie die richtigen Schlussfolgerungen für das Fahrzeug gezogen haben, aber die Indizien sind ertragsteuerlich als notwendiges Betriebsvermögen gegeben.
Bei der Umsatzsteuer stellt sich die Sachlage etwas differenziert da, da Sie ein Wahlrecht haben, ob Sie gemischt-genutzte (betrieblich+privat) Wirtschaftsgüter dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen oder dem Privatvermögen. Gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen, gehört die Privatnutzung nicht zum Gesamtumsatz und nicht in die Umsatzsteuererklärung, und die Privatnutzung würde bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze von brutto 17.500 € nicht mitzählen. Ob und wie Sie diese Zuordnungsentscheidung getroffen haben, erschließt sich mir derzeit noch nicht. Da Sie als Kleinunternehmer keine Vorsteuer für das Fahrzeug wählen konnten, entfällt dieses Beweismerkmal. Möglicherweise haben Sie in der Umsatzsteuerjahreserklärung in der Kleinunternehmervariante den Privatnutzungsanteil als Umsatz miterklärt, was als Zuordnung zum Unternehmensvermögen gewertet werden könnte. Dann würde die Privatnutzung bei der Kleinunternehmergrenze mitzählen.
Es gibt allerdings noch einen weiteren Punkt, der nicht schlüssig ist. Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenzen spielen zwei Werte eine Rolle:
a) Der Vorjahresumsatz plus Umsatzsteuer, der max. 17.500 € betragen darf.
Diese Grenze scheint von Ihnen in der Tat überschritten zu sein.
b) Dazu muss anhand Ihrer Prognose am Anfang des Jahres 2008 auch ein Jahresumsatz plus Umsatzsteuer von mehr als 50.000 € zu erwarten sein.
Beide Grenzen müssen überschritten sein. Da Sie 2008 tatsächlich weiterhin etwa 20.000 € Einnahmen haben, konnten Sie Anfang 2008 für 2008 sicherlich nicht von einem Bruttoumsatz von mehr als 50.000 € bei sachgerechter Schätzung ausgehen.
Die Konsequenz ist, dass Sie für 2008 weiterhin Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer wären, selbst wenn der PKW zum Unternehmensvermögen gehören sollte.
Recht haben und recht bekommen sind zweierlei Dinge. Da Sie im Do-it-yourself-Verfahren den Einspruch betrieben haben, wurde dieser abgelehnt. Die Frage ist, was heißt abgelehnt? Liegt schon eine Einspruchsentscheidung vor oder sind Sie noch im Einspruchsverfahren? Wenn eine Einspruchsentscheidung vorliegt, wie lange ist sie da? Möglicherweise kann noch eine Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Gibt es andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten? Das sind verfahrensrechtliche Fragen, die nun zu klären sind und die Sie überfordern dürften. Daher nochmals die Empfehlung, sich an einen Steuerberater zu wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Thematik verschaffen.
Die Beantwortung Ihrer Frage(n) hat sich an den von Ihnen im Rahmen Ihrer Fragestellung gegebenen Informationen orientiert und ist vorbehaltlich jeder etwaig davon abweichenden Sachlage erfolgt. Die Ausführungsbreite orientierte sich an der Honorarhöhe.
Mit freundlichen Grüßen
Hansjürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer-Steuerberater
www.schuster2.de
www.steuerberater-krummesse.de
:: Einmalige Nachfrage
Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 24.02.2010 - 15:33 Uhr
In der Umsatzsteuererklärung 2007 habe ich 15911,51 € erklärt. (Umsatzsteuererklärung vorhanden).
In der Umsatzsteuererklärung 2008 habe ich 17320, 55 € erklärt.
(Umsatzsteuererklärung vorhanden).
Das Auto wird noch ca. 18 Monate finanziert. Der Kreditvertrag läuft auf mich privat. Anzahlung und Raten sind betrieblich nicht geltend gemacht worden - lediglich laufende Kosten (Steuern, Versicherung, Diesel).
Eine Einspruchsentscheidung liegt nicht vor, aber die Aufforderung des Finanzamtes den Einspruch zurückzuziehen. Eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung liegt vor mit Mahnung und Vollstreckungsankündigung innerhalb von 7 Tagen zu zahlen.
Vielleicht könnten Sie nach der Konkretisierung noch einen Hinweis geben, wie weiter verfahren werden könnte.
Welche Kosten (Steuerberater, Klage) kommen eventuell auf mich zu ?
Vielen Dank.
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Antwort des Beraters auf die einmalige Nachfrage am 24.02.2010 - 15:54 Uhr
Wenn noch keine Einspruchsentscheidung vorliegt, können Sie meine Argumentation hinsichtlich des Kleinunternehmerstatuses mit den 50.000 € Umsatzgrenze als zweites Merkmal für den Kleinunternehmerstatus schriftsatzlich nachschieben.
Die Verfahrensweise mit dem Auto ist weder "Butter noch Fleisch". Wenn das Auto zum Betrieb gehört, hätte auch Kreditkosten und Abschreibung geltend gemacht werden müssen. Wenn das Auto zum Betrieb gehört, gehört der Kreditvertrag auch zum Betrieb. In der Konsequenz sind zumindest ertragsteuerlich zu wenig Aufwendungen geltend gemacht worden, jedenfalls, wenn Sie die richtigen steuerlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich des PkW getroffen haben, wo ich mir auch nicht sicher bin.
Sie können sich umsatzsteuerlich auf den Standpunkt stellen, dass das Fahrzeug nicht zum Unternehmensvermögen gehört, da eine Mischnutzung vorliegt. Das macht aber nur Sinn, wenn Sie die Privatnutzung nicht in die Umsatzsteuerjahreserklärung eingetragen haben, sonst wäre diese Argumentation schon wieder widersprüchlich.
Sollte die AdV (Aussetzung der Vollziehung) tatsächlich schon per Verwaltungsakt abgelehnt worden sein, dann können Sie sowohl gegen die Ablehnung Einspruch oder kumulativ wie alternativ einen Antrag auf AdV beim zuständigen Finanzgericht stellen. Wenn sich das Finanzamt den AdV-Antrag noch nicht abgelehnt hat, bekräftigen Sie den Antrag nochmals im Schriftsatz im Hinblick auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Kleinunternehmerregelung.
Die Gebühren von Steuerberatern richten sich grundsätzlich nach der Steuerberatergebührenverordnung. Im Vorfeld die Tätigkeiten, den Zeitaufwand und Gebührentatbestände vorauszuberechnen, entzieht sich meinen Möglichkeiten.
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