Frage

Negatives Jahreseinkommen und Fuenftel-Regelung moeglich?

Fachbereich Steuern / Fragennummer : 105507

Thema: EinkommensteuerHerkunftsland: Deutschland
Einsatz: EUR 25,00Rechnung: per E-Mail
  Status: Beantwortet
  

Frage vom 01.02.2010 - 01:23 Uhr

Negatives Jahreseinkommen und Fuenftel-Regelung moeglich ?

Folgende Situation:
Als Rentner muss ich nur einen Teil der gesetztl. Rente versteuern:
z.B.: im Jahr 8.000,- Euro
Gleichzeitig muss ich Ehegattenunterhalt zahlen:
z.B.: im Jahr 13.800,- Euro
Gleichzeitig erhalte ich Einmalzahlung des ehemaligen Arbeitgebers:
z.B.: insgesamt 100.000,- Euro (mehrjaehrige Verguetung)

Auf Grund dieses Beispiels haette ich in diesem Jahr als Basis fuer
die Anwendung der 1/5-Regelung zunaechst ein NEGATIVES JahresEinkommen
im Beispiel: - 5.800,- Euro (8000,- minus 13800,- )

Wendet man nun die 1/5 Regelung an, so waere
im Beispiel: 14.200,- Euro (-5800.- plus 20000.-)
die Bezugsgroesse fuer
die Ermittlung der Steuer
Steuer dafuer ca. 1.344,- Euro Steuerklasse 1
somit insgesamt 6.720,- Euro (1.344.- x 5) Jahressteuer faellig.

Stimmt diese Ueberlegung oder wuerde das Finanzamt anders kalkulieren ?
Kann hier irgendwo der Altersentlastungsbetrag von 1.900,- auch
noch beruecksichtigt werden ?



:: Antwort

Steuerberater Diplom-Betriebswirt Dietmar Schroeder
Stockumer Str. 28, 58453 Witten
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Antwort vom 01.02.2010 - 22:22 Uhr

Sehr geehrter Herr !

Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte . Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ (-5.800) und das zu versteuernde Einkommen positiv (94.200), so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer (= 5-facher Betrag der Steuer gem. Tabelle auf zu versteuerndes Einkommen von 18.840 ).

Der Altersentlastungsbetrag ist vorrangig den steuerlich nicht ermäßigten Einkünften zuzurechnen, d. h., er wirkt sich nur insoweit mindernd auf die nach der Fünftelregelung tarifbegünstigten Einkünfte aus, als er die anderen, nicht tarifbegünstigten Einkünfte übersteigt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüssen

Diplom-Betriebswirt
Dietmar Schroeder
Steuerberater






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