Frage
Umsatzsteuernachzahlung
Fachbereich Steuern / Fragennummer : 105562
| Thema | : Einkommensteuer | Herkunftsland | : Deutschland |
| Einsatz | : EUR 30,00 | Rechnung | : per E-Mail |
| Status | : Beantwortet | ||
| Frage vom 11.03.2010 - 00:34 Uhr |
Hallo,
folgendes Problem. Ich bin seit 2002 nebenberuflich selbstständig. Ich bin Kleinunternehmer da unter 17.500,-- € Umsatz. Im Jahr 2006, 2007 und 2008 über die Umsatzgrenze gestossen. Ich habe meinem Finanzamt für diese Jahre die Steuererklärung abgegeben. Die Steuerbescheide wurden geprüft und ich musste für die Einnahmen entsprechende Einkommensteuer bezahlen. Nun habe ich aktuell eine Steuerprüfung. Jetzt wird mir vorgehalten, dass ich die Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hätte. Kann das Finanzamt die Umsatzsteuer für diese Jahre zurückfordern obwohl das Amt wusste, dass ich seit 2006 Umsatzsteuerpflichtig war ? oder hätten die mich schon im Jahr 2006 darauf hinweisen müssen, dass ich Umsatzsteuerpflichtig sei ? Hätten die mir das im Jahr 2006 mitgeteilt, hätte ich natürlich die Rechnungen mit Mwst ausgewiesen. Nun verlangen die die Umsatzsteuer + Zinsen zurück. Haben die nicht durch "Unterlassen" dazu beigetragen, dass ich nun alles zurückzahlen (+ Zinsen) muss ? Weiterhin hätte ich noch eine Frage. Ich bin im öffentlichen Dienst und habe eine "halbe Stelle". Der Gewinn meines Nebenerwerbs beträgt ca. 15.000,-- € per Jahr. Ich zahle in meinem "Hauptjob" natürlich Rente. Muss ich Rente auf die Gewinnen meines Nebenjobs bezahlen? Ich verkaufe über das Internet unterschiedliche Waren an viele verschiedene Kunden.
Besten dank
:: Antwort
Steuerberater Diplom- Betriebswirt Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg Telefon : 07152 / 23331, Fax : 07152 / 22709 |
| Antwort vom 11.03.2010 - 09:08 Uhr |
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach der gesetzlichen Regelung des § 19 UStG sind Sie Kleinunternehmer, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Wenn Sie im Jahr 2006 die 17.500 Euro-Grenze überschritten haben, liegt immer noch Kleinunternehmerschaft für das Jahr 2006 vor, wenn der Gesamtumsatz in 2005 (Vorjahr) unter 17.500 Euro lag und in 2006 (laufendes Jahr) der Gesamtumsatz 50.000 Euro nicht überschritten wurde. Dann werden Sie erst in den Jahren 2007 und 2008 umsatzsteuerpflichtig.
Für die Jahre, in denen Umsatzsteuerpflicht besteht, können Sie aus vorliegenden Rechnungen für Lieferungen und Leistungen an Ihr Unternehmen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und somit die eigenene Umsatzsteuerzahllast mindern. Diese Möglichkeit sollten Sie auf jeden Fall ins Auge fassen.
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet Sie auf eine etwaige Umsatzsteuerpflicht Ihrer Umsätze hinzuweisen. Solange die Festsetzungsfrist für die Festsetzung einer Umsatzsteue nicht abgelaufen ist, dies sind in der Regel 7 Jahre, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer festsetzen.
Die Angelegenheit sollte durch einen Steuerberater überprüft werden. Wenn Sie im Rahmen eines Mandates dies wünschen, dürfen Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@mx.de mit mir in Verbindung setzen.
Als hauptberuflich Selbstständige sind Sie mit Ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen bestehen jedoch in der Rentenversicherung. Wenn Sie zu Ihrer gewerblichen Tätigkeit parallel eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden und einem monatlichen Arbeitsentgelt von weniger als der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2010 = weniger als 1.277,50 EUR)ausüben, wird vermutet, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Auch dies kann abschliessend nur nach Einsicht in die Unterlgen beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
:: Einmalige Nachfrage
Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 15.03.2010 - 17:35 Uhr
vielen Dank,
ich bin etwas verwirrt. Ich habe gestern ebenfalls bei einem hier niedergelassenen Steuerberater nachgefragt. Der teilte mir mit, dass ich keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen müsste. Wohl aber Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Mein Gehalt beträgt netto 700,-- € per Monat. Ich arbeite in der Woche 15,5 Stunden im öffentlichen Dienst
Welche Aussage ist denn nun richtig ?
Vielen Dank
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Antwort des Beraters auf die einmalige Nachfrage am 16.03.2010 - 08:08 Uhr
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich habe die Versicherungspflicht bei Ausübung eine gewerblichen Tätigkeit im Hauptberuf dargelegt (als hauptberuflich Selbständige).
Da Sie weniger als 18 Std in der Woche nicht selbständig tätig sind, wird vermutet, dass Sie Ihre selbst. Tätigkeit hautpberuflich ausüben, sodass Sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Dies betrifft die Krankversicherung und Arbeitslosenversicherung. Selbstständige müssen in die Rentenversicherung einzahlen, wenn die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Selbstständige hat keinen Beschäftigten mit Versicherungspflicht und einem Arbeitsentgelt über 400 Euro pro Monat und der Selbstständige ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig (mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen nur von einem Auftraggeber). Wenn diese Voraussetzungen beide insgesamt vorliegen, dann besteht Rentenversicherungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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