Aufteilung einer Abfindung

  • Frage #106272 vom 23.01.2012 - 10:43 Uhr
  • Thema: Sonstiges Thema
  • Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Sehr geehrter Steuerberater, die geplante Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag liegt in der Höhe meines 3,5fachen regulären Jahresgehaltes.
(Alleinverdienender /StKl 3 / 2Kinder / in 2012 nur noch 0,3 Jahresgehalt / in 2013 ALG1)

Meine Frage zum BFH Urteil (BFH 11.11.2009, IX R 1/09) lautet, ob es möglich ist, die Abfindung auf 2012 und 2013 aufzuteilen und ob bei beiden Hälften wg. Zusammenballung der Ek die Fünftelregelung Anwendung findet.

Über Ihre rasche und kompetente Antwort würde ich mich sehr freuen.

Antwort vom 23.01.2012 - 11:25 Uhr

Steuerberater Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Herrmann

Severinstr. 175 - 177, 50678 Köln
Telefon: 0221/3 48 91 09, Fax: 0221/3 10 18 19

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und gehört damit zu den "außerordentlichen Einkünften". Für diese außerordentlichen Einkünfte kann die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG)gewährt werden.

Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden. Die Abfindung ist immer einheitlich zu beurteilen, auch wenn sie aus mehreren Teilleistungen besteht. Sie darf - ggf. bestehend aus mehreren Teilleistungen - nicht in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt werden (BFH-Urteil vom 14.8.2001, BStBl. 2002 II S. 180).

In folgenden Ausnahmefällen kann ein Abfindungsbetrag auch in zwei Kalenderjahren ausgezahlt werden, ohne dass die Steuervergünstigung mittels Fünftelregelung verloren geht (BFH-Urteil vom 2.9.1992, BStBl. 1993 II S. 831):

1.) Der Arbeitgeber ist bei einer sehr hohen Abfindung wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht in der Lage, die Abfindung in einem Betrag zu zahlen.

2.) Sie sind wegen eines finanziellen Engpasses auf die Vorauszahlung eines Teilbetrages angewiesen.

Darüber hinaus ist nur eine geringfügige Teilzahlung von maximal 5% im zweiten Jahr möglich. Bei der 5%-Grenze handelt es sich um eine durch die Rechtsprechung nicht bestätigte Nichtbeanstandungsgrenze der Finanzverwaltung. hierauf besteht kein rechtsanspruch. Ansonsten ist ein Maximalbetrag von 2.800 EUR in einem Jahr unschädlich für die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung. BFH vom 26.1.2010, IX R 20/10.

Das von Ihnen zitierte Urteil befasst sich mit der Hinausschiebung der Zahlung auf das Folgejahr, nicht mit der Aufteilung der Zahlung auf zwei Kalenderjahre:

Viele Finanzämter wollen das Hinausschieben der Abfindung steuerlich nicht anerkennen. Sie unterstellen, dass die Abfindung bei Fälligkeit als zugeflossen gilt und zu versteuern ist, auch wenn sie erst im Folgejahr ausgezahlt wird. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abfindung erst mit der tatsächlichen Auszahlung auch steuerlich zufließt und erst in diesem Jahr versteuert werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung gemäß Betriebsvereinbarung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und ausgezahlt werden sollte. Es ist kein Rechtsmissbrauch, wenn die Auszahlung einvernehmlich auf das Folgejahr verschoben wird (BFH-Urteil vom 11.11.2009, BStBl. 2010 II S. 746).

Wenn Sie die Auszahlung im Folgejahr wünschen, bedenken Sie bitte, dass dann eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen muss, um die Steuervergünstigung mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG zu bekommen. Erforderlich ist also, dass die Einkünfte im Folgejahr höher sind als im Jahr des Ausscheidens.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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schnell, ausführlich &kompetent - vielen Dank