Belege für Gutschriften selbst erstellen?

  • Frage #106215 vom 30.11.2011 - 22:07 Uhr
  • Thema: Einkommensteuer
  • Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Guten Tag,

ich bin Einzelunternehmer und international tätig.
Ich erhalte von einem meiner Kooperationspartner aus dem EU-Ausland monatlich Gutschriften auf mein Konto. Die Belege für diese Gutschriften kann ich bei diesem Kooperationspatner der EÜR aus Gründen, die zu weit führen leider nicht beilegen.

Frage 1: Reicht es für das Finanzamt bzw. bei einer evtl. Betriebsprüfung diese Gutschriften in der EÜR mit einem Kontoauszug zu belegen oder brauche ich zwingend zusätzliche Belege für den Zahlungseingang?

Frage 2: Kann ich evtl. ein eigenes Formular aufsetzen, das die gesamten Gutschriften zusammenfasst (mit Anschrift dieses Unternehmens) und somit die Gutschriften auf den Kontoauszügen aufschlüsselt? Falls ja, wäre das dauerhaft auf diese Weise möglich und welche Formalitäten müsste ich beachten?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort vom 01.12.2011 - 08:41 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Aus einkommensteuerlicher Sicht könnten Sie, wie in den Punkten 1 und 2 von Ihnen angegeben so verfahren.

ABER

umsatzsteuerlich dürften Sie mit dieser Handhabung Probleme bekommen, da eine ordnungsgemässe Rechnung im Sinne des § 14 UStG vorliegen muss. Da Sie im EU-Ausland tätig sind, erbringen Sie u.U. innergemeinschaftliche Lieferungen, die steuerbefreit sind. Dafür verlangt das Finanzamt einen Buch-und Belegnachweis. Ausnahmsweise gewährt der EuGH und der BFH trotz nicht ordnungsgemässer Erfüllung des Buch-und Belegnachweises ausnahmsweise die Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn auf Grund der objektiven Beweislage dennoch feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen ( so der BFH mit Urteil vom 06.12.2007, V R 59/03, BFH/NV 2008 S. 515 ). Die Finanzamtverwaltung hat sich dazu in einem BMF-Schreiben vom 06.01.2009 (IV B 9-S 7141/08/10001, BStBl. 2009 I S. 60) ausführlich geäussert.

Sie müssen sich hier detailliert steuerlich beraten lassen, da sich insbesondere bei der Umsatzsteuer Fallstricke ergeben, die nur nach Einsicht in Ihre Unterlagen beseitigt werden können.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 01.12.2011 - 17:14 Uhr

Vielen Dank! Die besagten Einnahmen sind in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig. Wenn ich es richtig verstehe kann ich deshalb wie in Frage 1 und 2 verfahren?

Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 01.12.2011 - 17:24 Uhr


Sehr geehrter Ratsuchender,

dies wäre nur dann der Fall, wenn die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar sind, d.h. wenn sich der Ort der Lieferung im Drittland befindet. Ich gehe immer noch davon aus, da Ihre Ausführungen sehr knapp gehalten sind, dass innergemeinschaftliche Líeferungen ( Sie sprechen vom EU Ausland ) vorliegen, die steuerbar sind aber gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtigen, aber auch nur dann wenn Rechnungen im Sinne des § 14 UStG vorliegen.

Wie gesagt, Sie werden an einer detaillierten Überprüfung der Dinge nicht vorbeikommen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Bewertung der Antwort

sehr hilfreich
Vielen Dank für die verständliche Erklärung!