Einkommensteuer für Nebentätigkeit
- Frage #106245 vom 02.01.2012 - 08:21 Uhr
- Thema: Einkommensteuer
- Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Zunächst einige Daten zu meiner Person: ich bin bei einer Kommune in Vollzeit angestellt, ich habe bei meinem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit für das Erstellen von Bauanträgen etc. angemeldet. Bis vor kurzem hatte ich dafür ein Gewerbe angemeldet.
Jetzt habe ich wieder die Möglichkeit, einen Bauantrag zu erstellen. Ich möchte dafür aber kein Gewerbe mehr anmelden, weil es sich nur um gelegentliche Tätigkeiten handelt.
Trifft es zu, dass ich trotzdem dem Auftraggeber darüber eine Rechnung schreiben kann?
Reicht es aus, dem Finanzamt diese Rechnung mit der nächsten Steuererklärung einzureichen?
Trifft es zu, dass es bis zu einer Gesamthöhe von 17.500 EUR jährlich möglich ist? Muss ich dafür Einkommensteuer bezahlen?
Wenn ja, in welcher Form muss die Rechnung aufgestellt werden, damit der Rechnungsempfänger die Steuerlast tragen muss?

Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie nachhaltig (wiederholt) mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die versteuert werden müssen. Auf die Anmeldung eines Gewerbes kommt es einkommensteuerlich jedoch nicht an. Das Finanzamt wird die Gegebenheiten beurteilen und anhand dieser Beurteilung die Versteuerung vornehmen. Falls keine gewerbliche Einkünfte vorliegen, bleibt noch die Versteuerung nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte. Diese sind bis 256 € steuerfrei.
Selbstverständlich können Sie dem Auftraggeber eine Rechnung schreiben. Dies hat keinen Einfluss die Steuerbarkeit Ihrer Einkünfte. Er hat grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung.
Dem Finanzamt müssen Sie im Rahmen der Einkommensteuersteuererklärung nur eine Gewinnermittlung einreichen. Falls Sie keine Betriebsausgaben geltend machen wollen, genügt die Angabe der Einnahmen.
Die Grenze von 17.500 € jährlich betrifft die Umsatzsteuerfreiheit für Kleinunternehmer. Falls der Umsatz darunterliegt brauchen Sie keine Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Für die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nicht gilt diese Grenze nicht.
Die Rechnung kann formlos erfolgen, wenn keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Der Rechnungsempfänger trägt keinesfalls Ihre Steuerlast.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater