EWG in Deutschland mit Wohnsitz im Ausland

  • Frage #106261 vom 12.01.2012 - 18:25 Uhr
  • Thema: Immobilienbesteuerung
  • Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Guten Tag, Wir haben eine Wohnung als Kapitalanlage in Berlin erworben (jeweils zur Hälfte) und wohnen beide in Frankreich. Da ist auch unser Hauptwohnsitz und wir versteuern beide unser Einkommen in Frankreich. Die Wohnung in Berlin ist vermietet. Wie funktionniert das mit den Einkünften aus Vermietung für diese Wohnung? Wo muss das versteuert werden und welcher Besteuerungssatz ist da zu erwarten (ungefähr in %)?

Antwort vom 12.01.2012 - 18:41 Uhr

Steuerberater Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Herrmann

Severinstr. 175 - 177, 50678 Köln
Telefon: 0221/3 48 91 09, Fax: 0221/3 10 18 19

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Da Sie in Deutschland keinen Wohnsitz haben sind sie nur beschränkt steuerpflichtig, soweit das Einkommensteuergesetz (EStG) dies bestimmt. Gemäß § 49 (1) Nr.6 EstG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne § 21 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht.

Das Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Frankreich bestätigt das Besteuerungsrecht Deutschlands. Die Einkünfte werden in Deutschland besteuert und in Frankreich entsprechend der dortigen Regelungen steuerfrei gestellt.

Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt. Demnach werden von den Mieteinnahmen zuzüglich gezahlter Betriebskosten alle Aufwendunegen als Werbungskosten abgezogen. Hierunter fallen Abschreibungen, Finanzierungskosten, Grundbesitzabgaben, Verwaltungskosten, Wohngelder, Steuerberatungskosten etc.

Wenn die Wohnungseigentümer verheiratet sind genügt eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht. In allen anderen Fällen muß die Eigentümergemeinschaft zunächst eine Feststellungserklärung und zusätzlich jeweils eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger entfallen allgemeine Steuervergünstigeungen wie z. B. der Grundfreibetrag. Das Einkommen ist ab dem 1. Euro Steuerpflichtig. Der Steuersatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 % zzgl 5,5% Solidaritätszuschlag, der Spitzensteuersatz bei 42 % zzgl. SolZ.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater