Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Frage #106247 vom 05.01.2012 - 12:28 Uhr
- Thema: Einkommensteuer
- Einsatz: € 20,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Hallo,
wir besitzen drei vermietete Eigentumswohnungen in Deutschland. Unser Finanzamt in Berlin-Charlottenburg hat uns im Dezember 2008 mitgeteilt, daß die von den jeweiligen Hausverwaltungen erstellten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht i.S.d. § 35a EStG berücksichtigt werden können.
Begründung: diese sind im gezahlten Wohngeld enthalten. Dieses wurde wiederum bereits als Werbungskosten angesetzt. Außerdem entfällt ein Ansatz, da die Wohnungen nicht ihren inländischen Haushalt darstellen.
Frage:
Ist diese Begründung tatsächlich stichhaltig?
Ist es richtig, daß man diese haushaltsnahen DL nur bei einer eigengenutzten Wohnung ansetzen kann?
Falls es doch eine Möglichkeit gibt, diese Aufwände zusätzlich zur Jahresabrechnung der Hausverwaltung in Ansatz zu bringen: wir haben seit 2008 darauf verzichtet und würden dann gerne für weitere Jahre das nachträglich einfordern. Mit Aussicht auf Erfolg und auf welchem Weg?
Vielen Dank für eine belastbare Aussage dazu!

Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das Finanzamt hat vollkommen Recht. § 35a EStG berücksichtig Aufwendungen, die sonst nicht abziehbar wären, weil Sie nicht mit einer speziellen Einkunftsart in Zusammenhang stehen (Privataufwendungen).
Die hier in Rede stehenden haushaltsnahen Dienstleistungen der vermieteten Eigentumswohnungen sind bereits im gezahlten Wohngeld, das Sie vollumfänglich absetzen können, enthalten. Alle anderen Sichtweisen würden im Ergebnis ein doppelte Berücksichtigung derselbend Aufwendungen verursachen.
Vielmehr müssen Sie den Mietern die Bescheinigungen aushändigen, damit diese die Aufwendungen im Rahmen der eigenen Steuererklärung geltend machen können. Denn letztlich tragen diese die Kosten über die Mietnebenkosten und Sie betreffen deren Haushalte.
Sie als Vermieter sind weder von Aufwand betroffen, da Sie die Nebenkosten vom jeweiligen Mieter erstattet bekommen, noch betreffen die Aufwendungen Ihren eigenen Haushalt. Die Ansicht des Finanzamtes ist daher rechtssystematisch und wirtschaftlich zutreffend.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
sehr hilfreich