Kinderbetreuungskosten
- Frage #105915 vom 02.12.2010 - 14:02 Uhr
- Thema: Einkommensteuer
- Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Guten Tag,
ich schreibe eine Bachelorarbeit zum Thema Kinderbetreuungskosten im Einommensteuerrecht und muss einige Problemfelder oder Kritikpunkte zu der neuen Regelung feststellen. Gibt es Abgrenzungsprobleme zwischen Werbungskosten/Betreibsausgaben und Sonderausgaben bzgl. der Aufwendungen für die Kinderbetreuung? Sind bestimme Paragraphen im Abgabenordung zu berücksichtigen?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mit einige Tips geben könnten.
Freundliche Grüße

Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Im Rahmen Ihres Einsatzes kann ich Ihnen die Rechtslage 2010 kurz darstrellen.
Einzelheiten zu den Kinderbetreuungskosten finden Sie im BMF-Schreiben vom 19.01.2007 (IV C-S 2221-2/07, BStBl. 2007 I S. 184).
Betreuungskosten können geltend gemacht werden für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind. Diese Aufwendungen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit oder als Betriebsausgaben bei Einkünften aus einer selbständigen Betätigung abgezogen werden. Vorrangig sind Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen, erst wenn Kinderbetreuungskosten nicht erwerbsbedingt sind, kommt ein Abzug als Sonderausgaben in Frage.
Wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Bescheide ergehen daher in diesem Punkt vorläufig nach § 165 AO.
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen z.B.:
Aufwendungen für
Babysitter und Tagesmutter
Hilfe im Haushalt soweit Kinder betreut werden
Kindergarten, Kinderhort Kindertagesstätte u.ä.
die Hausaufgabenbetreuung
Vorstehende Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Ein Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten ist nur dann möglich, wenn die Aufwendungen auf Grund der Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.
Wenn Sie es wünschen, kann ich Ihnen das BMF Schreiben zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater