Kleinstunternehmer
- Frage #105848 vom 27.09.2010 - 20:54 Uhr
- Thema: Sonstiges Thema
- Einsatz: € 50,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Sehr geehrter Herr Schröder,
als Kleinstunternehmer kann ich 17.500 €/Jahr verdienen (Journalistin).
aus journalistischer Tätigkeit habe ich im Jahr 2009 17.304 € verdient, weitere 1.080,00 € aus Kinderbetreuung, das bedeutet ich komme über die 17.500,00 €.
- verliere ich dadurch meinen Status als Kleinstunternehmer?
- liege ich richtig in der Annahme, dass ich meine Ausgaben in Bezug auf Renten-, Krankenversicherung u ä absetzen kann und die mögliche Pauschale in Höhe von 30 % für Werbungs- und sonstige Kosten in Anspruch nehmen kann ?
- die 1080,00 € werden zu 60 % angerechnet?

Sehr geehrte Dame !
Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren maßgeblicher Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Grenzen dürfen nicht erreicht werden, da ansonsten die Kleinunternehmerbesteuerung i. S. des § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) nicht zur Anwendung gelangt. Zur Prüfung der Umsatzgrenzen ist der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten, zu berechnen.
Ihre Umsätze aus journalistischer Tätigigkeit und Kinderbetreuung sind zusammenzurechnen. Da der Betrag von 17.500 € im Jahr 2009 überstiegen wird, können Sie von der Kleinunternehmerregelung ab 2010 nicht mehr Gebrauch machen und unterliegen der Regelbesteuerung.
Die für die Einkommensbesteuerung gewährten Pauschalen für Betriebsausgaben sind wie folgt geregelt:
1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich,
2. …...
Es bleibt den Stpfl. unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.(BMF vom 21.1.1994 - BStBl I S. 112).
- bei Tagespflege/Kinderbetreuung
Bei der Ermittlung der Einkünfte (der Tagespflegeperson) aus selbstständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben 300 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, max. bis zur Höhe der Betriebseinnahmen. Der Betriebsausgabenpauschale liegt nach zwischenzeitlich geänderter Verwaltungsauffassung eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweicht, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig nach folgender Formel zu kürzen:
300 EUR x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)/(8 Stunden x 5 Tage=) 40 Stunden
Ihre Beiträge zur Krankenversicherung machen Sie zusätzlich zu den Betriebsausgabenpauschalen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen geltend).
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen werden.
Mit freundlichen Grüssen
Diplom-Betriebswirt
Dietmar Schroeder
Steuerberater
sehr hilfreich