Nachträgliche Besteuerung einer fiktiven Kapitalanlage trotz Verlust d
- Frage #106390 vom 31.05.2012 - 21:56 Uhr
- Thema: Einkommensteuer
- Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Im Jahr 2002 hatte ich Geld bei der Fa. WiSa Investment Ltd. angelegt. Mir wurde gesagt,dass es sich um Immobilienrenovierung handle. Auf Anraten eines Bekannten hatte ich mich daraufeingelassen. Ich hatte keine Ahnung vom dem Ganzen. Die Beträge wurden auf einem fiktiven Konto gutgeschrieben. Nach ein paar Jahren wollte ich das Geld und den Ertrag wiederhaben. Leider hat sich rausgestellt, dass es sich um einen Schwindel(Schneeballsystem) gehandelt hatte. Mein gesamtes Geld war verloren. Nach nun 10 Jahren erhebt nun das Finanzamt Steuern (plus Nachzahlung-Zinsen) auf die festgestellten Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, wohl wissend das ich bei dem Betrug alles Geld verloren hatte. (Da ich ja kein Geld erhalten hatte, wurde von mir kein Gewinn aus einer Kapitalanlage bei der Steuererklärung 2002 angegeben.) Ich hab erstmal einen Einspruch gegen den Steuernachbescheid eingelegt, dem nicht stattgegeben wurde.
(Begründung des Finanzamtes: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (letztm. BFH v. 16.03.2010-VIII R 4 /07) führen Erträge aus solchen fiktiven Kapitalanlagemodellen schon dann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn die Beträge auf einem Konto des Anlegers gutgeschrieben werden usw.)
Ich fühle mich nach dem Betrug der Fa. WiSa bei dem ich das gesamte Geld verloren habe, nun vom Finanzamt (dem ich den Verlust mitgeteilt habe) nochmals betrogen durch die nachträgliche Steuerhebung einschl. Zinsen. Sowas macht doch ein anständiger Mensch nicht, dass er einen Geschädigten noch zusätzlich abzockt.
Frage: 1. Macht es Sinn diesen Einspruch aufrechtzuerhalten und was ist die Folge, oder soll ich den Einspruch besser zurücknehmen, da keine Aussicht auf Erfolg. ?
2. Kann ich den Verlust meines Geldes nach nun 10 Jahren bei meiner Steuererklärung noch geltend machen und so das Geld wiederzurückbekommen. Wie sollte ich vorgehen. ?
Vielen Dank für die Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.
Den Einspruch müssen Sie aufrecht erhalten und dürfen ihn auf keinen Fall zurücknehmen. Es wird allerdings erforderlich sein, den Einspruch detailliert zu begründen.
In dem von Ihnen erwähnten BFH-Urteil hat der BFH sehr ausführlich zu dem Schneeballsystem Stellung bezogen.
Grundsätzlich müssen Ihnen die Kapitalerträge zugeflossen sein. Sind keine Erträge zugeflossen, muss auch nichts versteuert werden. Einnahmen sind im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG dann zugeflossen, wenn Sie darüber wirtschaftlich verfügen können. Verfügen können Sie aber über die Einnahmen nur dann, wenn die Einnahmen Ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen. Dazu muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldner herbeizuführen ( BFH/NV 2002,643 ). Auf eine hypothetische Zahlung kann nicht abgestellt werden.
Gem.dem von Ihnen aufgeführten BFH-Urteil sind die Zuflussvoraussetzungen an Hand ALLER tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dabei ist die Sicht des Kapitalanlegers in dem Zeitpunkt, in dem er erstmals aus seine Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt entscheidend.
Ob das Finanzamt überhaupt 10 Jahre zurück die Steuerbescheide ändern kann ist ebenfalls fraglich. Dies wäre nur dann möglich, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen die WiSa Investment Ltd. bekannt gegeben worden ist. Davon gehe ich aber nicht aus.
Wenn Sie mich im Rahmen eines Mandats zur Fortführung des Einspruchsverfahrens beauftragen, kann der Sachverhalt detailliert von mir überprüft werden, da ich berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide habe. Sie können sich gerne unter StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater