Rechnung nach Paragraph 19
- Frage #106367 vom 25.04.2012 - 09:12 Uhr
- Thema: Sonstiges Thema
- Einsatz: € 25,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Guten Tag,
ich habe gerade eine Stelle angenommen, bei der ich dafür bezahlt werde, Foreneinträge zu schreiben. Hierzu erhalte ich eine Liste, sobald ich einen Wert von 75Euro erreicht habe, soll ich eine Rechnung nach Paragraph 19 stellen. Nun interessiert mich, ob und wo ich diese Tätigkeit anmelden muss (als freier Mitarbeiter vllt beim Finanzamt?) und wie eine solche Rechnung aussehen soll. Laut der Firma muss ich bis zu einem bestimmten Jahresbetrag keine Steuern zahlen, allerdings bin ich schon selbstständig mit der Kleinunternehmerregelung tätig, sodass ich gern wüsste, ob das kollidiert bzw. ob da irgendwelche Probleme auftreten könnten.
Vielen Dank jetzt schon für die Beratung!

Sehr geehrte Ratsuchende,
bestan Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sprechen hier die Kleinunternehmerschaft im Sinne des § 19 UStG an. Diese liegt dann vor, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr den Betrag von 17.500,- Euro nicht überstiegen hat und der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 50.000,- Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen hier erfüllt sein.
Da nach § 2 Absatz 1 Satz 2 UStG als Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit berücksichtigt werden muss, ist auch die andere gewerbliche oder selbständige Tätigkeit für die vorstehend genannten Gesamtumsatzgrenzen mit einzubeziehen. Wenn Sie danach für beide Tätigkeiten zusammen die Grenzen überschreiten, sind beide Tätigkeiten voll umsatzsteuerpflichtig!!
Wie eine Rechnung aussehen muss, ist in § 14 UStG geregelt. Danach muss die Rechnung grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
1.Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
2.Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
3.Termin der Lieferung oder Leistung,
4.Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
5.die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und
6.die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,
7.das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),
8.eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie
9.die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
Wenn Sie tatsächlich Kleinunternehmer sind, muss die Rechnung zusätzlich folgenden Vermerk enthalten:
Ein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG nicht.
Die Tätigkeit muss dem Finanzamt gemeldet werden.
Sie sollten die Angelegenheit steuerlich durch einen Steuerberater prüfen lassen, da ansonsten gravierender Ärger vorprogrammiert ist. Zudem könnte Ihre Tätigkeit eventuell als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden, was zu sozialversicherungsrechtlichen Probleme führen könnte. Gerne kann ich im Rahmen eines Mandats unter Anrechnung der hier gezahlten Erstberatungsgebühr, die Angelegenheit für Sie steuerlich überprüfen. Bei Interesse können Sie sich unter StB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater